Beschluss vom 25.07.2007 -
BVerwG 2 WDB 1.07ECLI:DE:BVerwG:2007:250707B2WDB1.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.07.2007 - 2 WDB 1.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:250707B2WDB1.07.0]

Beschluss

BVerwG 2 WDB 1.07

  • Truppendienstgericht Nord 8. Kammer - 24.04.2007 - AZ: N 8 (neu) VL 1/06

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
am 25. Juli 2007 beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Soldaten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 24. April 2007 aufgehoben.
  2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1 Der Soldat wendet sich gegen einen Beschluss des Vorsitzenden der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, mit dem seine Berufung als unzulässig verworfen wurde.

2 Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den Soldaten am 22. Februar 2007 wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von einem Jahr und zu einer Kürzung der Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil wurde dem Soldaten in der Weise zugestellt, dass ihm die Ausfertigung von dem Vertreter des Ersten Offiziers der Fregatte „...“ gegen Empfangsbekenntnis übergeben wurde. Dabei trug der Soldat in das Empfangsbekenntnis als Zustelldatum ein „20.03.03“. Das so ausgefüllte Empfangsbekenntnis wurde am 19. März 2007 per Telefax von der Fregatte „...“ an das Truppendienstgericht übermittelt und erhielt dort den Eingangsstempel „19. MRZ. 2007“. Der Geschäftsstellenbeamte, Regierungshauptsekretär Sch., dem die Diskrepanz zwischen dem eingetragenen Zustelldatum und dem Datum der Telefaxübermittlung aufgefallen war, brachte an der Zahl „20“ des angegebenen Zustelldatums mit Bleistift einen Pfeil und die Notiz „s.o.“ an und kennzeichnete das Datum in der am oberen Rand ausgedruckten Sendezeile des Fax-Gerätes „19/03/2007“ mit gelbem Marker.

3 Gegen das Urteil vom 22. Februar 2007 legten die Verteidiger mit Schriftsatz vom 20. April 2007, der am selben Tage per Telefax beim Truppendienstgericht einging, Berufung in vollem Umfang ein, die sie im Einzelnen begründeten.

4 Nach Anhörung der Wehrdisziplinaranwaltschaft verwarf der Vorsitzende der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord die eingelegte Berufung mit Beschluss vom 24. April 2007 wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig.

5 Im Hinblick darauf, dass die Verteidiger zusammen mit der Berufungsschrift per Telefax darum gebeten hatten, ihnen vor Abgabe der Akten an das Bundesverwaltungsgericht eine Abschrift des Terminsprotokolls zu übersenden, teilte die Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts ihnen mit Schreiben vom 25. April 2007 mit, dass die Berufung durch Beschluss vom 24. April 2007 verworfen wurde, und übersandte zugleich die erbetene Abschritt des Sitzungsprotokolls sowie den vom Soldaten ausgefüllten Empfangsschein und das Übersendungsprotokoll der Einheit. Dieses Schreiben ging am 3. Mai 2007 bei den Verteidigern ein.

6 Mit Schreiben vom 15. Mai 2007, beim Truppendienstgericht per Telefax eingegangen am selben Tage, beantragten die Verteidiger im Namen des Soldaten,
1. dem Soldaten Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren;
2. den Beschluss des Truppendienstgerichts Nord - Der Vorsitzende der 8. Kammer - vom „25. April 2007“ betreffend die Verwerfung der am 20. April 2007 erhobenen Berufung gegen das Urteil des Truppendienstgerichts Nord vom 22. Februar 2007 aufzuheben;
3. den Aufschub der Vollstreckung des vorgenannten Urteils bis zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag anzuordnen.

7 Zur Begründung haben sie vorgetragen, im Rahmen einer Besprechung am 26. März 2007 mit dem Soldaten über die Frage, ob gegen das Urteil Berufung eingelegt werden solle, habe Rechtsanwalt H. in Gegenwart des Soldaten bei der Geschäftsstelle der Truppendienstkammer fernmündlich die Zustellungsdaten des Urteils sowohl an den Soldaten als auch an die Wehrdisziplinaranwaltschaft erfragt. Die ihm daraufhin mitgeteilten Daten habe er während des Telefonats in der Handakte auf dem Schreiben des Gerichts vom 14. März 2007 wie folgt notiert:
„Mdt: 20.03.07 Ende 20.04 .
WDA: 14.03.07 Ende 16.04 .“.

8 Aufgrund dieser Information sei die Berufungsschrift innerhalb der danach berechneten Frist bis zum 20. April 2007 eingereicht worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei gerechtfertigt, weil von fehlendem Verschulden des Soldaten bei der Fristversäumnis auszugehen sei. Die offensichtlich fehlerhafte Datumsangabe im Empfangsbekenntnis sei darauf zurückzuführen, dass der Soldat im Zeitpunkt der Unterzeichnung unter erheblichem Stress gestanden habe. Nach der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses habe der Soldat, der keine Kopie davon besessen habe, weder Anlass noch Möglichkeit gehabt, die Fehleintragung des Datums festzustellen und die Verteidiger entsprechend zu informieren. Diese hätten erst durch den Beschluss vom 24. April 2007 und insbesondere dem in Kopie beigefügten Empfangsbekenntnis mit der Telefax-Absendeleiste erfahren, dass die Aushändigung des Urteils an den Soldaten spätestens am 19. März 2007 erfolgt sein musste.

9 Die Richtigkeit der Schilderungen über das Telefonat mit der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts hat Rechtsanwalt H. anwaltlich versichert.

10 Nach Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der in Betracht kommenden Beamten der Geschäftsstelle, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, hat der Vorsitzende der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord der Beschwerde nicht abgeholfen.

11 Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hält die Beschwerde für zulässig, aber nicht begründet. Die Berufung sei nach Ablauf der Frist eingegangen. Der zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet. Die Fristversäumung liege überwiegend im Verantwortungsbereich des Soldaten. Ihm habe es oblegen, seinen Verteidiger über das Datum der Aushändigung des Urteils zu informieren. Dem sei er nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Selbst wenn eine falsche Auskunft über das Zustellungsdatum durch einen Mitarbeiter des Gerichts erteilt worden sein sollte, könne dies den Soldaten nicht völlig von seinen eigenen weitergehenden Sorgfaltspflichten entbinden.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Akten des Truppendienstgerichts Nord, die dem Senat vorlagen, Bezug genommen.

II

13 Die gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 WDO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Berufungsschrift ist zwar erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen (1.), dem Soldaten ist aber auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (2.).

14 1. Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 WDO kann gegen das Urteil des Truppendienstgerichts innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Berufung an das Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Der Soldat bestreitet selbst nicht, dass das angefochtene Urteil ihm spätestens am 19. März 2007 von dem Vertreter des Ersten Offiziers der Fregatte „...“ gegen Empfangsbekenntnis dienstlich übergeben und damit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 WDO zugestellt worden ist. Die irrtümliche Datumsangabe durch den Soldaten „20.03.2003“ steht dem nicht entgegen, weil das vom Soldaten unterzeichnete Empfangsbekenntnis bereits am 19. März 2007 von der Fregatte „...“ per Telefax an das Truppendienstgericht übermittelt wurde. Dies bestätigt auch der bei den Akten befindliche Sendebericht des Faxgerätes der Fregatte.

15 Die Berufungsfrist endete daher am Donnerstag, dem 19. April 2007 (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 43 Abs. 1 StPO). Da die Berufung aber erst am 20. April 2007 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, ist die Berufungsfrist nicht gewahrt.

16 2. Dem Soldaten war aber auf seinen zulässigen, insbesondere rechtzeitig (§ 91 Abs. 1 Satz 2 WDO i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

17 Nach § 44 Satz 1 StPO ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Maßgeblich für die Frage, ob dem Antragsteller ein eigenes Verschulden an der Fristversäumung vorzuwerfen ist, ist die ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, § 44 Rn. 11). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz entwickelt, dass der Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. August 2005 - 1 BvR 2138/03 - NJW 2005, 3346 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1996 - BVerwG 2 WDB 4.96 - DokBer B 1997, 110). Als unverschuldet ist die Fristversäumnis insbesondere auch dann anzusehen, wenn der Antragsteller zunächst einen von ihm zu vertretenden Fehler begangen hat (z.B. fehlerhafte Adressierung der Rechtsmittelschrift), dann aber ein zusätzlicher Fehler des Gerichts hinzugekommen ist, auf dem letztlich die Fristversäumnis beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99 <115 f.>; BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - BVerwG 7 B 154.99 - VwRR BY 2000, 235).

18 So liegt der Fall hier. Zwar beruht die nicht rechtzeitige Berufungseinlegung durch die Verteidiger insoweit auf einem schuldhaften Verhalten des Soldaten, als er einerseits seine Verteidiger nicht über den tatsächlichen Zustellungstermin ordnungsgemäß unterrichtet hat und er andererseits durch die falsche Datumsangabe auf dem Empfangsbekenntnis die erste Ursache für die spätere fehlerhafte Auskunft gegenüber Rechtsanwalt H. gesetzt hat. Letztlich war aber die entscheidende Ursache für die Fristversäumung die Rechtsanwalt H. telefonisch erteilte Auskunft der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts, wonach die Zustellung (erst) am 20. März 2007 erfolgt sein sollte. Dieser Sachverhalt ist durch die anwaltliche Versicherung der Richtigkeit des Vorbringens, die durch die handschriftlichen Notizen des Rechtsanwaltes auf dem Übersendungsschreiben des Truppendienstgerichts bestätigt wird, ausreichend glaubhaft gemacht. Es kommt hinzu, dass der geschilderte Sachverhalt nach der Lebenserfahrung keineswegs unwahrscheinlich erscheint. Vielmehr kann es nicht überraschen, wenn ein telefonisch nach dem Zustelldatum gefragter Mitarbeiter einer Geschäftsstelle beim Blättern in der Akte und einem schnellen Blick auf das Empfangsbekenntnis dem mit einem dünnen Bleistift angebrachten Zusatz „s.o.“ und der gelben Markierung auf dem oberen Rand des Blattes weiter keine Aufmerksamkeit geschenkt, sondern sich ausschließlich auf das deutlich eingetragene Datum konzentriert hat. Die Tatsache, dass bei sorgfältiger Kenntnisnahme vom gesamten Inhalt der Akte eine andere Auskunft durchaus nahegelegen hätte, steht dem nicht entgegen. Auch die dienstlichen Erklärungen der Angehörigen der Geschäftsstelle, die als Gesprächspartner in Betracht gekommen wären, schließen die Richtigkeit des Vorbringens nicht aus, weil sie sich letztlich alle darin erschöpfen, dass sich der jeweilige Erklärende an das Gespräch nicht erinnern könne. Insbesondere hat keiner einen anderen Inhalt des Telefongesprächs mit Rechtsanwalt H. behauptet. Bis auf den im fraglichen Zeitpunkt im Urlaub befindlichen Regierungshauptsekretär Sch. haben die Erklärenden auch nicht etwa ein solches Gespräch mit Rechtsanwalt H. für sich selbst ausgeschlossen.

19 Die fehlerhafte Auskunft war auch ursächlich für die Fristversäumung, weil der Senat keinen Zweifel daran hat, dass bei Hinweis auf die Zustellung bereits am 19. März 2007 auch die Berufung einen Tag früher an das Truppendienstgericht übermittelt worden wäre. Dem Soldaten war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. zu den Folgen der Erteilung einer unrichtigen Auskunft auch Beschluss vom 23. Dezember 1996 a.a.O. m.w.N.). Auf die Frage, ob das Truppendienstgericht, nachdem die Diskrepanz zwischen dem eingetragenen Zustelldatum und dem Datum der Übermittlung des Empfangsbekenntnisses an das Gericht aufgefallen war, Anlass gehabt hätte, im Rahmen der nachfolgenden Fürsorgepflicht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 a.a.O. <114 f.>, Kammerbeschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 - NJW 2006, 1579 m.w.N.) den Soldaten und/oder seinen Verteidiger auf den Fehler hätte hinweisen müssen, kommt es daher nicht mehr an.

20 3. Der weitere Antrag, die Vollstreckung des Urteils des Truppendienstgerichts Nord vom 22. Februar 2007 auszusetzen, hat sich mit der stattgebenden Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag erledigt.

21 Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 141 Abs. 1 und 2 WDO), weil das Beschwerdeverfahren nach § 114 Abs. 1 Satz 1 WDO ein Nebenbestandteil des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist.