Beschluss vom 25.06.2009 -
BVerwG 5 PKH 10.09ECLI:DE:BVerwG:2009:250609B5PKH10.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.06.2009 - 5 PKH 10.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:250609B5PKH10.09.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 10.09

  • Hessischer VGH - 16.12.2008 - AZ: VGH 10 A 842/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgerichts Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 25. Mai 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil auf der Grundlage seines Vortrags die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, die auch sonst nicht ersichtlich ist (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

2 Der Senat stellt nicht darauf ab, dass eine Gegenvorstellung bei nicht vom Anhörungsrügengesetz erfassten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten oder Verletzungen des Willkürverbots nicht statthaft ist (s. - m.w.N. - Beschluss vom 8. Juni 2009 - BVerwG 5 PKH 6.09 -), und lässt offen, ob die beabsichtigte Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 28. Mai 2009, durch den ein Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen worden ist, auch deswegen nicht statthaft ist, weil das Verfahren BVerwG 5 PKH 6.09 durch Beschluss vom 8. Juni 2009 abgeschlossen ist. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg, weil der Senat in dem Beschluss vom 28. Mai 2009 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat, auch sonst keine Rechts-, insbesondere Verfahrensfehler erkennbar sind, an die mit hinreichender Aussicht auf Erfolg eine als statthaft unterstellte Gegenvorstellung bzw. eine Anhörungsrüge anknüpfen könnte, und auch sonst keine Rede davon sein kann, dass die angegriffene Entscheidung „greifbar gesetzwidrig“ sei. Dass „das Ausgangsgericht nach der herrschenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, Lehre und Kommentierung durchaus rechtsschematisch (!!) von der Bescheidung von Gehörsrügen grundsätzlich ausgeschlossen“ sei, ist sachlich unzutreffend und folgt auch nicht aus der vom Kläger im Schriftsatz vom 22. Juni 2009 bezeichneten Rechtsprechung. Die in einigen der vom Kläger herangezogenen Entscheidungen behandelte Rechtsfrage, inwieweit ehrenamtliche Richter an einer Entscheidung über eine Anhörungsrüge mitzuwirken haben, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht.

3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO <analog>).