Beschluss vom 25.06.2009 -
BVerwG 10 B 63.08ECLI:DE:BVerwG:2009:250609B10B63.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.06.2009 - 10 B 63.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:250609B10B63.08.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 63.08

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 31.07.2008 - AZ: OVG 2 L 30/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 31. Juli 2008 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

3 1. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, wann und unter welchen konkreten Voraussetzungen junge männliche Rückkehrer nach Tschetschenien einer besonderen Gefährdung ausgesetzt seien können. Damit wirft sie jedoch nicht - wie für eine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlich - eine Frage des revisiblen Rechts auf, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Ihre Frage zielt vielmehr auf die den Tatsacheninstanzen vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Tschetschenien und kann deshalb eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

4 2. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs.1 VwGO) ist nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend aufgezeigt. Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht sei der Frage nicht ausreichend nachgegangen, ob eine erneute Gefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr wirksam ausgeschlossen werden könne, obwohl er der Risikogruppe der „jungen männlichen Rückkehrer“ angehöre. Dies hätte weiterer Aufklärung bedurft.

5 Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht ausreichend bezeichnet. Die Beschwerde legt schon nicht - wie erforderlich - dar, welche konkreten Ermittlungen das Berufungsgericht im Einzelnen hätte durchführen sollen und zu welchem Ergebnis diese Ermittlungen voraussichtlich geführt hätten. Sie zeigt auch nicht auf, warum sich dem Berufungsgericht aus seiner materiell-rechtlichen Sicht derartige zusätzliche Ermittlungen hätten aufdrängen müssen, obwohl der anwaltlich vertretene Kläger einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt hat. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrer Rüge gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und die darauf gestützte Prognose, dass der Kläger, der nach seinem eigenen Vortrag in keiner Weise mit tschetschenischen Rebellen in Verbindung gestanden habe und auch keinem entsprechenden Verdacht ausgesetzt gewesen sei und dies auf Grund seiner Lebensumstände auch nach außen glaubhaft machen könne, einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung bei einer Rückkehr nach Tschetschenien nicht ausgesetzt sei (UA S. 25 f.). Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann aber ein Verfahrensmangel grundsätzlich - und so auch hier - nicht begründet werden. Denn Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung wären, wenn sie denn vorlägen, revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (stRspr, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266).

6 3. Soweit die Beschwerde ferner bemängelt, das Berufungsgericht habe auch im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots, insbesondere nach § 60 Abs. 5 AufenthG, gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, fehlt es auch hier an der erforderlichen Angabe, welche Aufklärungsmaßnahmen das Gericht hätte ergreifen sollen und zu welchem Ergebnis sie voraussichtlich geführt hätten. Außerdem legt die Beschwerde auch insoweit nicht dar, dass sich dem Berufungsgericht ohne einen Beweisantrag des anwaltlich vertretenen Klägers eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen.

7 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.