Beschluss vom 25.06.2008 -
BVerwG 2 C 76.07ECLI:DE:BVerwG:2008:250608B2C76.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.06.2008 - 2 C 76.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:250608B2C76.07.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 76.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 07.08.2007 - AZ: OVG 6 A 131/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. August 2007 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Dezember 2006 sind wirkungslos.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 90 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 20. Juni 2008 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen sind für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.