Beschluss vom 25.06.2004 -
BVerwG 1 B 89.04ECLI:DE:BVerwG:2004:250604B1B89.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.06.2004 - 1 B 89.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:250604B1B89.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 89.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.03.2004 - AZ: OVG 15 A 2907/00.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie erfüllt schon nicht die Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage,
"ob bei der Beurteilung, ob Abschiebehindernisse nach § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG vorliegen, die Entscheidung auf Erkenntnismittel gestützt werden kann, die aus Jahr 1999 und davor stammen, und ob deswegen das erkennende Gericht an einer Entscheidung gem. § 130 a VwGO gehindert ist, da es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich gewesen wäre, aktuelle Stellungnahmen sachkundiger Stellen einzuholen bzw. sich mit den aktuelleren von der Vorinstanz in der deren vorangegangener Entscheidung berücksichtigten Erkenntnismittel zu würdigen, anstatt sich auf eine eigene Rechtsprechung zu beziehen, die ebenfalls veraltet ist, da sie Jahre vor der vorliegenden Entscheidung begründet wurde".
Damit wird, wie der erkennende Senat bereits zu ähnlichen Grundsatzrügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers ausgeführt hat (vgl. Beschlüsse vom 2. August 2002 - BVerwG 1 B 131.02 -, vom 19. September 2002 - BVerwG 1 B 303.02 - und vom 12. November 2003 - BVerwG 1 B 258.03 -), keine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts formuliert, die fallübergreifend in dem angestrebten Revisionsverfahren entschieden werden könnte. Die Beschwerde fasst vielmehr lediglich ihre einzelfallbezogene Kritik an der Berufungsentscheidung in einem Satz zusammen, anstatt eine einzelne oder mehrere verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen herauszuarbeiten, auf der oder denen die Entscheidung beruht, und deren Klärungsbedürftigkeit in einem Revisionsverfahren unter Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie nach dem allgemeinen Stand der Rechtsprechung und Literatur darzustellen. Zu § 130 a VwGO kann sich eine Grundsatzfrage hier zudem schon deshalb nicht stellen, weil das Berufungsgericht nicht im sog. vereinfachten Berufungsverfahren nach dieser Bestimmung, sondern mit Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Die von der Beschwerde angesprochene Frage, wie aktuell das für eine Entscheidung herangezogene Erkenntnismaterial sein muss, ließe sich ferner nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise fallübergreifend beantworten. Auch verschweigt die Beschwerde, dass das Berufungsgericht den Beteiligten - vor deren erneut eingeholter Zustimmung nach § 101 Abs. 2 VwGO - eine Liste der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel übersandt hat, zu der sich der Kläger nicht geäußert hat. Die Beschwerde teilt auch nicht mit, ob alle eingeführten Erkenntnisquellen aus der Zeit vor 1999 stammten und weshalb der Kläger ggf. auf die Beiziehung oder Einholung neuerer Erkenntnisse nicht von sich aus hingewirkt hat. Für eine insoweit noch denkbare Verfahrensrüge, insbesondere der mangelnden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO), enthält die Beschwerde mithin ebenfalls keine dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Ausführungen; sie könnte unter den wiedergegebenen Umständen auch von vornherein keinen Erfolg haben.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.