Beschluss vom 25.06.2004 -
BVerwG 1 B 269.03ECLI:DE:BVerwG:2004:250604B1B269.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.06.2004 - 1 B 269.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:250604B1B269.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 269.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 26.08.2003 - AZ: OVG 15 A 2202/00.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. August 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung wird die Sache gemäß § 136 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beschwerde sieht einen Verfahrensverstoß durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) zu Recht darin, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 26. August 2003 teilweise nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Im Berufungsurteil (S. 8) werden die Ausführungen des Klägers zu der nach seinen Angaben 1995 erfolgten Hausdurchsuchung als "Spekulationen" bezeichnet. Nicht erwähnt wird das Vorbringen des Klägers, dass bei der Hausdurchsuchung nach ihm gefragt worden sei, dass die Person, die von ihm Geld bekommen habe, festgenommen worden sei und dass bei ihr eine Quittung darüber gefunden worden sei, dass er - der Kläger - dieser Person Geld gegeben habe (vgl. Beschwerdebegründung S. 7). Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht diesen entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers berücksichtigt hat. Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht unterstellt, dass ein Zusammenhang zwischen Spende und Hausdurchsuchung bestanden hat und ausführt, die Spende könne, weil sie an einem der EMEP und TDKP Nahestehenden geleistet worden sei, bloßer Anlass gewesen sein, beim Kläger nach verwertbarem Material gegen die verbotene TDKP zu suchen (BU S. 8). Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, inwiefern das in Rede stehende Vorbringen des Klägers nichts für das Vorliegen einer politischen Verfolgung hergeben soll.
Hat demnach bereits die erwähnte Gehörsrüge Erfolg, kommt es nicht darauf an, ob die übrigen Rügen zutreffen. Der Senat weist für das weitere Verfahren darauf hin, dass die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den auf S. 7 unten des Berufungsurteils erörterten "späteren Ereignissen" (d.h. nach "Haft mit Folter in den Jahren 1984 und 1991") nicht ausreichen, um eine politische Verfolgung insoweit zu verneinen. So fehlt es an den erforderlichen näheren Feststellungen zu den dort erwähnten kurzzeitigen Verhaftungen und "weitergehenden Folgen". Auch können die vom Kläger geltend gemachten Ereignisse des in Rede stehenden Zeitraums nicht ohne weiteres "als Ausdruck legitimen staatlichen Selbstschutzes gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen ohne den Charakter politischer Verfolgung, wie er auch in Deutschland praktiziert wird", gewertet werden. Das Berufungsgericht wird insoweit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 315 <336 ff.> und 81, 142 <149 ff.>) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 28.99 - BVerwGE 111, 334 <338 ff.>) in eine erneute Prüfung eintreten müssen.