Beschluss vom 25.06.2004 -
BVerwG 1 B 249.03ECLI:DE:BVerwG:2004:250604B1B249.03.0

Beschluss

BVerwG 1 B 249.03

  • Bayerischer VGH München - 07.08.2003 - AZ: VGH 25 B 03.30616

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
"ob 1. ohne Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und
2. ohne Überziehung des nach § 51 Abs. 1 Satz 1 AuslG anzuwendenden Prognosemaßstabs
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Togo eine Rückkehrgefährdung abgelehnter Asylbewerber aus Europa nur dann anzunehmen ist, wenn der Asylbewerber zur extremistischen, gewaltbereiten Opposition oder zu den aus politischen Gründen desertierten Angehörigen der Sicherheitskräfte oder einer vergleichbaren Gruppe gehört".
Die Beschwerde meint, diese Frage ziele nicht auf die Klärung der tatsächlichen politischen Verhältnisse in Togo, sondern auf eine Frage des prozessualen und materiellen Rechts. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung Fallgruppen gebildet, in denen nach seiner Auffassung eine Rückkehrgefährdung abgelehnter Asylbewerber aus Togo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu bejahen sei. Mit dieser Fallgruppenbildung verfolge er eine Negativstrategie, die dazu führe, dass exilpolitische Betätigungen ohne Würdigung im Einzelfall als unbeachtlich angesehen würden, weil sie nicht unter die gebildeten Fallgruppen subsumiert werden könnten. Dies verstoße sowohl gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO als auch gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die tatsächliche Frage, ob die exilpolitische Oppositionspresse, für die der Kläger tätig sei, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Togo verfolgt werde, schlage in eine revisionsgerichtlich zu überprüfende Rechtsfrage um, wenn - wie in Togo - die inländische Oppositionspresse tatsächlich verfolgt werde. Denn es sei inkonsequent und verstoße gegen die Denkgesetze, die exilpolitische Oppositionspresse nur deshalb von der Fallgruppenbildung auszuschließen, weil es ihr an Gewaltbereitschaft fehle, wenn zugleich die inländische Oppositionspresse Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sei, obwohl es ihr ebenfalls an Gewaltbereitschaft fehle. In materiellrechtlicher Hinsicht sei zu beanstanden, dass das Berufungsgericht überzogene Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der "Bedrohung" stelle und damit den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG verkürze. Entgegen der Annahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gehe es um die "begründete Furcht" vor Verfolgung. Diese hänge nicht davon ab, ob in konkreten Fällen ein aus Europa zurückkehrender Asylbewerber verfolgt worden sei; vielmehr bedürfe es insoweit keiner Bezugsfälle. Zum anderen sei auch die Auffassung, dass die Behandlung von Rückkehrern durch das togoische Regime von Rücksichtnahme auf das westliche Ausland geprägt sei, inzwischen widerlegt.
Mit diesem und dem weiteren Vorbringen der Beschwerde ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan. Die Beschwerde wirft keine fallübergreifend zu beantwortende, klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Die von ihr als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage ist trotz der gegenteiligen Behauptung der Beschwerde in Wahrheit letztlich eine Tatsachenfrage, die in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden kann. Denn die Frage, wann bzw. ob nur unter bestimmten Voraussetzungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Togo eine Rückkehrgefährdung abgelehnter Asylbewerber aus Europa ohne Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 51 Abs. 1 Satz 1 AuslG angenommen werden kann, lässt sich abstrakt und losgelöst vom Einzelfall nicht ohne eine (eigene) Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Togo beantworten. Dies ist in einem Revisionsverfahren nicht möglich. Nichts anderes gilt für die von der Beschwerde angegriffene, auf tatrichterlichen Erwägungen und Schlussfolgerungen beruhende Bildung von Fallgruppen; auch insoweit handelt es sich um eine Tatsachenfrage und nicht um eine Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Bildung von Fallgruppen materiellrechtlich unzutreffende (Verfolgungs-)Kriterien zugrunde gelegt hätte, die rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig wären, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Auch sonst zeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern die angefochtene Entscheidung ungeklärte Fragen des revisiblen Rechts aufwerfen soll. Ein "Umschlagen" von Tatsachenfragen in Rechtsfragen, wie die Beschwerde meint, gibt es nicht. Soweit sie es für klärungsbedürftig hält, ob der Verwaltungsgerichtshof mit der angegriffenen Entscheidung den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt hat, zielt sie auf Verfahrensfehler und Mängel der Beweiswürdigung im Einzelfall, bezeichnet aber hierzu keine fallübergreifend zu beantwortende (prozessuale) Rechtsfrage. Auch im Hinblick auf den nach § 51 Abs. 1 Satz 1 AuslG anzuwendenden Prognosemaßstab zeigt die Beschwerde keine bestimmte klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, die erneuter oder ergänzender Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte. Sie greift insoweit in Wahrheit lediglich die ihrer Ansicht nach unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an, nach der in der Regel nur extremistische, gewaltbereite exilpolitische Tätigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Togo führt. Ob dabei Bezugs- oder Referenzfälle für die Prognoseentscheidung von Bedeutung sind und ob und in welchem Umfang die Behandlung von Rückkehrern durch das togoische Regime von Rücksichtnahme auf das westliche Ausland geprägt ist, sind im Übrigen ebenfalls keine Fragen des Prognosemaßstabs, sondern der tatrichterlichen Überzeugungsbildung.
Auch unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, den die Beschwerde nicht ausdrücklich geltend macht, käme eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Insoweit genügt das Vorbringen der Beschwerde ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Soweit die Beschwerde im Rahmen ihrer Ausführungen zur Grundsatzbedeutung eine Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend macht, greift sie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind aber nach ständiger Rechtsprechung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. etwa Beschluss vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 407.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11 m.w.N.). Ein Verfahrensverstoß kann allenfalls ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder die allgemeinen Erfahrungssätze missachtet (vgl. etwa Beschluss vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 <1135> m.w.N.). Dass die angefochtene Entscheidung indes derartige Mängel aufweist, legt die Beschwerde nicht dar. Ihr Vorwurf, die Bildung von Fallgruppen durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verkürze und ersetze die Beweiswürdigung im Einzelfall, wäre danach nur erheblich, wenn diese - dem Tatrichter vorbehaltene - Fallgruppenbildung ihrerseits willkürlich ist. Dies zeigt die Beschwerde ebenso wenig auf wie das behauptete Unterlassen einer Einzelfallprüfung und den geltend gemachten Verstoß gegen die Denkgesetze. Soweit sie vorträgt, es verstoße gegen die Denkgesetze, die exilpolitische Oppositionspresse nur deshalb von der Fallgruppenbildung auszuschließen, weil es ihr an Gewaltbereitschaft fehle, wenn zugleich die inländische Oppositionspresse Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sei, obwohl es ihr ebenfalls an Gewaltbereitschaft fehle, verkennt sie die Voraussetzungen eines solchen Verstoßes. Er setzt voraus, dass das Gericht einen aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglichen Schluss zieht, indem es Voraussetzungen und Folgerungen in einer Weise verknüpft, dass die Folgerung unter keinen Umständen richtig sein kann (vgl. etwa Beschluss vom 19. Oktober 1999, a.a.O., m.w.N.). Davon kann hier schon deshalb nicht die Rede sein, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zu Verfolgungsmaßnahmen gegen die nicht gewaltbereite inländische Oppositionspresse in Togo getroffen hat und die Beschwerde insoweit nur ihre eigene Einschätzung der Lage wiedergibt. Abgesehen davon wäre auch eine unterschiedliche Bewertung der exilpolitischen und der inländischen Oppositionspresse nicht bereits aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglich, da z.B. unter dem Gesichtspunkt der auch vom Berufungsgericht angeführten Rücksichtnahme auf das westliche Ausland eine unterschiedliche Behandlung der exilpolitischen und der inländischen Oppositionspresse nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.
Eine allenfalls noch denkbare Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Insoweit fehlt es schon an der erforderlichen Darlegung, dass sich dem Berufungsgericht angesichts der von ihm bereits herangezogenen - auch neueren - Auskünfte nach seiner insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung die Beiziehung der in der Beschwerde benannten weiteren Erkenntnismittel von amnesty international, "Reporter ohne Grenzen" und "Commitee to Protect Journalists" über die Behandlung der inländischen Oppositionspresse von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, zumal der anwaltlich vertretene Kläger hierauf (trotz Kenntnis der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel und deren Bewertung durch das Berufungsgericht) in keiner Weise hingewirkt hat. Für andere Verfahrensmängel bietet das Beschwerdevorbringen keinen Anhalt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.