Beschluss vom 25.06.2003 -
BVerwG 4 CN 2.03ECLI:DE:BVerwG:2003:250603B4CN2.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.06.2003 - 4 CN 2.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:250603B4CN2.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 CN 2.03

  • VGH Baden-Württemberg - 11.01.2001 - AZ: VGH 3 S 2486/99

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e to w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. September 2000 ist unwirksam.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Streitwert wird bis zur Erledigung der Hauptsache für das Revisionsverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 i.V.m. den §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO in entspr. Anwendung) und nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Normenkontrollurteil davon ausgegangen, aufgrund des angegriffenen Bebauungsplans sei ein Eingriff in Natur und Landschaft aus Rechtsgründen nicht zu erwarten. Nach § 10 Abs. 1 NatSchG Baden-Württemberg kämen nur Vorhaben im Außenbereich als Eingriff in Betracht. Mit dieser Rechtsauffassung hat der Verwaltungsgerichtshof gegen Bundesrecht verstoßen. Der Senat hat in seinem (dem Verwaltungsgerichtshof bei Erlass seines Urteils noch nicht bekannten) Urteil vom 31. August 2000 - BVerwG 4 CN 6.99 - (BVerwGE 112, 41) hierzu ausgeführt:
Dieser Rechtsauffassung ist nicht zu folgen. Sie beruht auf einer bundesrechtswidrigen Interpretation des § 10 Abs. 1 NatSchG BW, die seit dem In-Kraft-Treten des Bundesnaturschutzgesetzes im Jahre 1976 nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Nach § 8 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Derartige Veränderungen können auch durch bauliche Anlagen im Innenbereich bewirkt werden. Dieser bundesrechtliche Eingriffsbegriff ist bei der Auslegung des zeitlich früheren § 10 Abs. 1 NatSchG BW zu beachten. Zwar gehört § 8 Abs. 1 BNatSchG nicht zu den bundesrechtlichen Vorschriften, die gemäß § 4 Satz 3 BNatSchG unmittelbare Geltung haben. Gleichwohl darf der landesrechtliche Begriff des Eingriffs nicht von dem des Rahmengesetzes des Bundes abweichen; unbeschadet der Vorschrift des § 8 Abs. 8 BNatSchG steht der Eingriffsbegriff nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers. Was als Eingriff in Natur und Landschaft zu gelten hat, kann nämlich im Interesse eines notwendigen Mindestmaßes an Rechtseinheit in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur übereinstimmend beantwortet werden.
Für die nunmehr in § 1 a BauGB normierte Eingriffsregelung gilt nichts anderes. Die Revision hätte den Antragstellern somit jedenfalls zu dem Erfolg verholfen, dass das Normenkontrollurteil in seiner tragenden Begründung nicht hätte aufrechterhalten bleiben können. Die Antragsgegnerin wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Weise unterlegen gewesen, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt worden wäre und sie in einem ergänzenden Verfahren die mit der Eingriffsregelung verbundenen Fragen hätte klären und möglicherweise durch weitere Festsetzungen hätte berücksichtigen müssen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine derartige Entscheidung bereits im Revisionsverfahren oder nach weiterer Sachaufklärung durch das Normenkontrollgericht getroffen worden wäre, da die Antragsgegnerin in jedem Fall mit den Kosten des Verfahrens belastet worden wäre. Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin einer Anregung des Senats folgend ein ergänzendes Verfahren durchgeführt und über den Bebauungsplan erneut Beschluss gefasst hat.
Die Antragsgegnerin verweist demgegenüber darauf, vorliegend sei nach § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich gewesen. Feststellungen hierzu sind vom Normenkontrollgericht - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig - jedoch nicht getroffen worden. Weitere Nachforschungen zu dieser Frage sind im Verfahren nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht veranlasst. Somit spricht auch hinsichtlich dieser Frage alles dafür, dass es ohne die Erledigung in der Hauptsache zu einer gerichtlichen Entscheidung gekommen wäre, nach der der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird, und es Sache der Antragsgegnerin geblieben wäre, die von ihr zuvor nicht behandelte Problematik zu untersuchen und im Anschluss daran gegebenenfalls Planänderungen vorzunehmen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG.