Beschluss vom 25.06.2003 -
BVerwG 4 B 46.03ECLI:DE:BVerwG:2003:250603B4B46.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.06.2003 - 4 B 46.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:250603B4B46.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 46.03

  • OVG Rheinland-Pfalz - 05.03.2003 - AZ: OVG 8 A 11880/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. März 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Zum überwiegenden Teil ist sie bereits unzulässig, weil sie weitgehend nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe genügt. Im Übrigen ist sie jedenfalls unbegründet.
Dass das Berufungsurteil von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 1.02 - (BVerwGE 116, 155) und vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 C 6.01 - (Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 4) abweiche, legt die Beschwerde nicht hinreichend dar. Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur gegeben, wenn die Vorinstanz in der Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist mithin nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten und die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328, stRspr). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde begnügt sich damit, aus den genannten Entscheidungen zu zitieren; das genügt nicht. Im Übrigen liegt eine Divergenz aber auch nicht vor. Hinsichtlich des Urteils vom 21. März 2002 a.a.O. folgt dies schon daraus, dass diese Entscheidung zu § 4 BauNVO ergangen ist, während das angefochtene Berufungsurteil auf der Anwendung von § 34 BauGB beruht. Dagegen betrifft der aus dem Urteil vom 17. Mai 2002 a.a.O. zitierte Rechtssatz zwar auch die Vorschrift des § 34 BauGB. Es ist jedoch nicht erkennbar, in welcher Weise das Berufungsgericht von dieser Entscheidung abgewichen sein sollte; es hat ausdrücklich den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und damit auch die bisherige landwirtschaftliche Nutzung der streitigen Halle bei der Frage, ob sich die neue Nutzung einfüge, berücksichtigt.
Eine klärungsbedürftige rechtsgrundsätzliche Frage formuliert die Beschwerde nicht. Vielmehr wendet sie sich allein gegen die konkrete Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Eine Grundsatzfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird damit nicht aufgeworfen.
Ob die Verfahrensrüge den Darlegungsanforderungen genügt, kann dahin stehen. Das Berufungsgericht brauchte den von der Beschwerde vermissten Zeugenbeweis schon deshalb nicht zu erheben, weil es nach seiner materiellen Rechtsauffassung auf die Frage, ob die Ortsstraße stark befahren ist, nicht ankam (vgl. Berufungsurteil S. 9).
Der Schriftsatz vom 5. Juni 2003 ist nicht zu berücksichtigen, weil er erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO), die am 21. Mai 2003 endete, eingegangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.