Urteil vom 25.06.2002 -
BVerwG 2 WD 1.02ECLI:DE:BVerwG:2002:250602U2WD1.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 25.06.2002 - 2 WD 1.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:250602U2WD1.02.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 1.02

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. Juni 2002, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant i.G. Büschen,
Oberstabsfeldwebel Bopp
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor Söllner
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Angestellte Kairies
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der ... Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 30. August 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

I

Der 30 Jahre alte Soldat besuchte die Hauptschule, die er nach der 10. Klasse mit der Fachoberschulreife abschloss. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Industriemechaniker, die er 1992 erfolgreich mit der Gesellenprüfung beendete.

Auf Grund seiner Verpflichtung als freiwillig länger dienender Soldat wurde er zum 1. Oktober 1992 als Hauptgefreiter zu einer Eignungsübung einberufen und sodann mit Wirkung vom 1. Februar 1993 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier, dann auf acht, auf zwölf und schließlich auf 15 Jahre festgesetzt. Auf Grund seines Antrages auf Verkürzung der Dienstzeit vom 20. August 2001 endet seine Dienstzeit mit Ablauf des 30. September 2002.

Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt mit Wirkung vom 1. April 1998 zum Oberfeldwebel.

Seit seiner Zugehörigkeit zur Dienstgradgruppe der Portepeeunteroffiziere wurde er zweimal planmäßig beurteilt. Am 6. November 1997 wurde er in der gebundenen Beschreibung fünfmal mit „2“ und sechsmal mit „3“ bewertet; in der freien Beschreibung wurde ihm für „Verantwortungsbewusstsein“ der Ausprägungsgrad „B“ zuerkannt. In der Beurteilung vom 7. Juli 1999 erhielt er siebenmal die Wertung „4“ und fünfmal die Wertung „5“ (nach dem neuen Beurteilungssystem). Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte, Oberstleutnant F., hob die Wertungen in den Beurteilungspunkten „Urteils- und Entscheidungsfindung“ sowie „Organisatorisches Können“ jeweils von „4“ auf „5“ an; für „Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung“ erhielt der Soldat die Wertung „d“, für „Verantwortungsbewusstsein“ und „Geistige Befähigung“ die Wertung „c“ sowie für „Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung“ die Wertung „b“. Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ wurde ausgeführt:

„OFw ... ist ein leistungsbereiter und zuverlässiger Portepeeunteroffizier. In seinem Auftreten ist er höflich und ruhig, eher zurückhaltend. Er hat keine Schwierigkeiten, sich in die Gemeinschaft zu integrieren, sollte hier jedoch sein persönliches Leistungsspektrum nutzen, um Fähigkeiten zur Menschenführung konkret unter Beweis zu stellen. OFw ... steht dem Soldatenberuf aufgeschlossen gegenüber, seine Handlungsweise ist durch Geradlinigkeit und pragmatische Ansätze geprägt. Sein berufliches Selbstverständnis richtet sich in erster Linie am militärfachlichen Aspekt aus. Mit zunehmender Dienst- und Lebenserfahrung ist bei fortgesetzter positiver Entwicklung eine weitere Leistungssteigerung zu erwarten, die ihn auf lange Sicht für einen Einsatz mit Führungsaufgaben noch besser geeignet erscheinen lässt.“

Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte, Oberstleutnant F., nahm zu der Beurteilung wie folgt Stellung:

„OFw ... hat sich als ein zuverlässiger, vor allem praktisch veranlagter Instandsetzungsplaner/-lenker in seinem Aufgabenbereich erwiesen. Auf der Grundlage des gewonnenen Erfahrungspotentials trifft er sicher und begründet die notwendigen Entscheidungen in seinem Arbeitsgebiet. Auftretenden Problemen in der Bearbeitung seiner Austauschteile weiß er mit Geschick und Organisationstalent entgegenzutreten und findet praktikable Lösungsansätze. Ich ändere aus diesen Gründen die Wertungen F.I.06 (= „Urteils- und Entscheidungsfindung“) und F.I.12 (= „Organisatorisches Können“) ab.“

Die Förderungswürdigkeit des Soldaten bewertete er mit „c“.

In der Laufbahnbeurteilung vom 10. September 1999 führte der Disziplinarvorgesetzte u.a. aus:

„OFw ... ist ... ein pflichtbewußter und absolut leistungsbereiter Portepeeunteroffizier, den Verantwortungsbewußtsein und Engagement bei der Auftragserfüllung in seinem Handeln prägen. Gute geistige Anlagen, verbunden mit einer schnellen Auffassungsgabe, lassen ihn logische Zusammenhänge sicher erkennen und bewerten. Auf der Grundlage seiner soliden, anwendungsbereiten Fachkenntnisse findet er stets praktikable Lösungen. Charakterlich ausgeglichen, bringt er sich gut in die Gemeinschaft ein. OFw ... steht dem Soldatenberuf aufgeschlossen gegenüber. Seine im Laufe des letzten Beurteilungszeitraumes gezeigte positive Entwicklung läßt eine weitere Leistungssteigerung erwarten und begründet die getroffene Einschätzung.“

Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 25. Mai 2001 enthält nur die sachgleiche Freiheitsstrafe des Amtsgerichts B. vom 20. April 2000. Disziplinar ist der Soldat weder positiv noch negativ in Erscheinung getreten.

Der Soldat ist seit dem 20. Oktober 2000 verheiratet und hat zwei Kinder (eine 1998 geborene Stieftochter und eine im Jahr 2001 geborene leibliche Tochter).

Er erhält Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 7 mit Zulage in der 5. Dienstaltersstufe in Höhe von 2.118,62 € brutto, 1.731,66 € netto. Tatsächlich werden ihm ca. 1.500 € monatlich ausgezahlt. Nach seinen eigenen Angaben hat er Schulden in Höhe von ca. 35.000 €.

II

III