Beschluss vom 25.05.2005 -
BVerwG 4 A 1006.05ECLI:DE:BVerwG:2005:250505B4A1006.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005 - 4 A 1006.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:250505B4A1006.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1006.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes in Höhe vom 21 345 000 € zu ein Eintausendvierhundertdreiundzwanzigstel die bis zur Rücknahme der Klage entstandenen Verfahrenskosten.

Die Klägerin hat, als Rechtsnachfolgerin des Klägers zu 1116 in dem Verfahren BVerwG 4 A 1014.04 , die Klage mit Schriftsatz vom 6. Mai 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von 1423 Klägern bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 1014.04 zum Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahme beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommene Klage in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4 A 1014.04 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 € vorläufig festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).