Beschluss vom 25.03.2008 -
BVerwG 5 B 9.07ECLI:DE:BVerwG:2008:250308B5B9.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.03.2008 - 5 B 9.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:250308B5B9.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 9.07

  • VG Greifswald - 22.11.2006 - AZ: VG 5 A 395/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. November 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 158,08 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf Zulassung der Revision gerichtete und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist nicht begründet.

2 Der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage (Beschwerdebegründung S. 1 und 3),
„ob bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage einer Entschädigung für Grundvermögen nach § 3 EntschG im Falle eines der Anordnung der staatlichen Verwaltung folgenden Eigentumsverlustes die tatsächlichen Verhältnisse des Grundstückes im Zeitpunkt der Anordnung der staatlichen Verwaltung oder im Zeitpunkt der späteren eigentumsentziehenden Maßnahme maßgeblich sind“,
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie nach Zulassung der Revision im Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre. Daran fehlt es im Streitfall. Denn nach den von den Beteiligten mit beachtlichen Rügen nicht angegriffenen und damit das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) lässt sich auch für den Zeitpunkt der förmlichen Inverwaltungnahme des Grundstücks im Jahre 1963 für eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nichts mehr feststellen und kann von einer landwirtschaftlichen Nutzung Nutzung keine Rede mehr sein (VG-Urteil S. 8 Abs. 3). Eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage, wie sie der Beklagte für eine Vielzahl weiterer Fälle geltend macht (Beschwerdebegründung S. 4 unter 2.), rechtfertigt die Zulassung im Streitfall nicht, weil sie für ihn nicht entscheidungserheblich ist.

3 Obwohl der Beklagte in der von ihm formulierten Frage zur grundsätzlichen Bedeutung den Zeitpunkt der Anordnung der staatlichen Verwaltung und den Zeitpunkt der späteren eigentumsentziehenden Maßnahme gegenüberstellt, hält er in der Beschwerdebegründung auf S. 5 unter 3. nicht erst die Anordnung der staatlichen Verwaltung, sondern in der Regel (bereits) die tatsächliche Inverwaltungnahme als Schädigungszeitpunkt für maßgeblich. Auch wenn man mit Rücksicht darauf die Frage dahingehend als gestellt ansieht,
ob bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage einer Entschädigung für Grundvermögen nach § 3 EntschG im Falle eines der tatsächlichen staatlichen Inverwaltungnahme folgenden Eigentumsverlustes die tatsächlichen Verhältnisse des Grundstückes im Zeitpunkt der tatsächlichen staatlichen Inverwaltungnahme oder im Zeitpunkt der späteren eigentumsentziehenden Maßnahme maßgeblich sind,
kommt ihr keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil auch sie im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist. Denn auch für den Zeitpunkt der tatsächlichen Inverwaltungnahme 1958 hat das Verwaltungsgericht unangegriffen und damit bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass von einer landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks keine Rede mehr sein kann (VG-Urteil S. 8 Abs. 3 letzter Satz).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.