Beschluss vom 25.03.2004 -
BVerwG 9 B 13.04ECLI:DE:BVerwG:2004:250304B9B13.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.03.2004 - 9 B 13.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:250304B9B13.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 13.04

  • Niedersächsisches OVG - 03.02.2004 - AZ: OVG 13 OA 427/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Klägerin hat gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2004, durch den ihre Streitwertbeschwerde zurückgewiesen wurde, mit Schriftsatz vom 15. Februar 2004 "Rechtsmittel und sofortige Beschwerde" eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat das Oberverwaltungsgericht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
Auf den Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2004, dass die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt, hat die Klägerin mit Schreiben vom 10. März 2004 mitgeteilt, dass eine Weiterleitung dieses Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht von ihr nicht vorgesehen und nicht beabsichtigt gewesen sei; ein Einverständnis hierzu hätte nicht vorgelegen.
Bei sachdienlicher Auslegung kann diese Einlassung nur als Rücknahme des Rechtsmittels verstanden werden, denn sie bringt eindeutig den Willen der Klägerin zum Ausdruck, dass sie eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in dieser Sache nicht anstrebt. Dabei ist es unschädlich, dass die Klägerin bereits die Befugnis des Oberverwaltungsgerichts zur Weiterleitung ihres Rechtsbehelfs an das Bundesverwaltungsgericht bestreitet. Da die Klägerin diesen Rechtsbehelf trotz zutreffender Belehrung in dem angefochtenen Beschluss, dass dagegen kein Rechtsmittel gegeben ist, ausdrücklich als "Rechtsmittel und sofortige Beschwerde" bezeichnet und damit eine Änderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts mit dem Ziel angestrebt hat, dass die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden solle, war die Weiterleitung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Durch die Deutung ihres Schreibens vom 10. März 2004 als Beschwerderücknahme entsteht der Klägerin auch kein finanzieller Nachteil. Denn das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei. Die Kostenentscheidung gibt insoweit lediglich die Gesetzeslage über die Kostentragungspflicht desjenigen wieder, der ein Rechtsmittel zurücknimmt.
Soweit das Oberverwaltungsgericht in der Begründung des angefochtenen Beschlusses die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts versehentlich mit 13 009,11 DM statt richtigerweise mit 1 309,11 DM bestätigt hat, kann dieser offensichtliche Fehler von ihm ohne weiteres nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 118 VwGO berichtigt werden.