Beschluss vom 25.03.2003 -
BVerwG 8 B 171.02ECLI:DE:BVerwG:2003:250303B8B171.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.03.2003 - 8 B 171.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:250303B8B171.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 171.02

  • VG Potsdam - 12.09.2002 - AZ: VG 1 K 3235/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin zu 1, ihr für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
  2. Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. September 2002 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird
  3. abgelehnt.
  4. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen.
  5. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2, der diese selbst trägt.
  6. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 127 822,97 € festgesetzt.

I


Der Klägerin zu 1 kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

II


Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der eingangs der Beschwerdebegründung vorgetragene Angriff gegen die erstinstanzliche Entscheidung gleicht Ausführungen in einer Berufungsbegründung, ohne einem der Zulassungsgründe von § 132 Abs. 2 VwGO zu entsprechen.
2. Die sodann ausdrücklich als solche erklärte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt bereits deshalb nicht vor, weil keine offene Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht gestellt wird.
3. Die geltend gemachte Divergenz besteht nicht. Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts nicht nur ein Anwendungsfehler, sondern ein Widerspruch in einem entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz feststellbar ist. Die Beschwerde muss die vermeintlich widersprüchlichen Rechtssätze einander gegenüberstellen. Diesem Darlegungserfordernis (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) genügt die Beschwerde nicht.
4. Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht ausreichend dargelegt. Der die fehlende Aufklärung über die Funktion des Beigeladenen zu 2 betreffende Vorhalt ist auf Ausforschung gerichtet. Da die bloße Funktion eines Erwerbers im Staats- und Parteiapparat der DDR noch keine Unredlichkeit des Rechtserwerbs ergibt, durfte die Beschwerde in ihrer Begründung und Formulierung nicht offen lassen, in welcher Weise der Beigeladene zu 2 den angeblich unredlichen Erwerb funktionsbedingt bewirkt hatte. Unsubstantiiert ist ferner die bloße Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast falsch zu Lasten der Klägerinnen angewandt. Unbegründet ist der abschließende Vorwurf, dass die frühere Verwalterin nicht vernommen worden sei. Auch hier lässt die Beschwerde offen, zu welchem Beweisthema die Befragung hätte erfolgen sollen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13, 14 GKG.