Beschluss vom 25.02.2011 -
BVerwG 9 A 5.11ECLI:DE:BVerwG:2011:250211B9A5.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.02.2011 - 9 A 5.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:250211B9A5.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 5.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 15. Februar 2011 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.