Beschluss vom 25.02.2010 -
BVerwG 6 PB 45.09ECLI:DE:BVerwG:2010:250210B6PB45.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.02.2010 - 6 PB 45.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:250210B6PB45.09.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 45.09

  • Niedersächsisches OVG - 24.09.2009 - AZ: OVG 18 LP 12/07

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Vormeier
beschlossen:

  1. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes) vom 24. September 2009 wird aufgehoben.
  2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Senat voraussichtlich Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, ob die Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse von einer nachgeordneten Dienststelle auf eine andere im Erlass einer obersten Dienststelle nach § 75 Abs. 1 Nr. 15 NdsPersVG beteiligungspflichtig ist.

2 Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 4.10 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von 2 Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).