Beschluss vom 25.02.2009 -
BVerwG 8 B 1.09ECLI:DE:BVerwG:2009:250209B8B1.09.0

Beschluss

BVerwG 8 B 1.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 410,50 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass eine Rechtssache eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufwirft, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann.

3 Die von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, wann ein Mangel im Sinne des Heimgesetzes vorliegt, würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist Grundlage des streitgegenständlichen Kostenbescheids des Beklagten vom 25. Januar 2005 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 5, 6 Bayerisches Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis (Rechtsverordnung). Danach regelt die Gebühr für eine Heimbegehung das Kostenverzeichnis in Tarif-Stelle 1.3 zur Lfd. Nr. 7.VI.4. Eine Heimbegehung (= Heimnachschau) nach § 15 Heimgesetz sei nur kostenfrei, wenn keine Mängel festgestellt würden (Tarif-Stelle 1.3.1), andernfalls entstehe eine Gebühr in Höhe von 25 bis 40 € je angefangene halbe Stunde für jede an der Begehung beteiligte Person, mindestens aber eine Gebühr in Höhe von 50 € (Tarif-Stelle 1.3.2). Dem entspreche der Gebührenbescheid.

4 Bei dem in dem Gebührenverzeichnis verwendeten Begriff des Mangels handelt es sich um einen Begriff des irrevisiblen Landesrechts, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. Er fällt auch nicht deshalb unter einen in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftigen bundesrechtlichen Begriff, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Auffassung der Beschwerde, den nicht eigenständigen kostenrechtlichen Begriff des Mangels dem Heimgesetz entnommen habe. Enthält das maßgebliche Landesrecht - wie hier - Verweisungen oder Bezugnahmen auf Rechtssätze des Bundesrechts, so finden diese Regelungen ebenso wenig als revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Anwendung, wenn bundesrechtliche Vorschriften zur Ausfüllung und Ergänzung von Landesrecht herangezogen werden. Revisibles Bundesrecht liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr nur dann vor, wenn die Regelung kraft eines Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers gilt (Beschluss vom 24. März 1986 - BVerwG 7 B 35.86 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 132 m.w.N.; Urteil vom 15. April 1988 - BVerwG 7 C 125.86 - Buchholz 442.01 § 45a PBefG Nr. 2). Das ist hier nicht der Fall. Das Heimgesetz, hier insbesondere § 15 Abs. 2, auf das das Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis hinweist, ist nicht kraft eines Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers anzuwenden. Die Geltung beruht vielmehr auf dem Normbefehl des Landesgesetzgebers, der für Amtshandlungen nach dem Heimgesetz Kosten erhebt. Der Landesnormgeber hat den einzelnen Gebührentatbestand selbst abgegrenzt.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47, 52 GKG.