Beschluss vom 25.02.2005 -
BVerwG 8 B 106.04ECLI:DE:BVerwG:2005:250205B8B106.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.02.2005 - 8 B 106.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:250205B8B106.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 106.04

  • VG Potsdam - 15.09.2004 - AZ: VG 6 K 3333/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. September 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 175 015,21 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ergibt für die Zulassung der Revision keinen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe.
I. Beschwerdebegründung durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1 bis 3 und 5
1. a) Die Rüge der Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1994 - BVerwG 7 C 3. und 8.93 - (BVerwGE 95, 106 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 13) ist unbegründet. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26). Die Beschwerde hat keinen Rechtssatz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigt, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen ist. Der Rechtssatz, den die Beschwerde dahingehend benennt, das Vermögensgesetz sei nicht anwendbar,
"wenn eine Ausschlagungskette infolge Annahme der Erbschaft durch einen nachberufenen Erben unterbrochen und erst später an einem zum Nachlass gehörenden Vermögenswert Volkseigentum begründet wird",
war für das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung ohne Bedeutung. Nach den Ausführungen der Vorinstanz gab es keinen nachberufenen Erben, der die Erbschaft vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes angenommen hatte. Der Vorhalt des Inhalts, das Verwaltungsgericht habe den Streitfall nicht mit dem der vermeintlichen Divergenzentscheidung gleich behandelt, genügt den Zulassungsanforderungen einer Divergenz nicht. Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein nachberufener Erbe, der sich vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes auf seine Stellung als Erbe nicht berufen hat, einen zugunsten des erstausschlagenden Erben ergangenen, auf § 1 Abs. 2 VermG gestützten Restitutionsbescheid nicht mit der Behauptung zu Fall bringen kann, das Grundstück oder Gebäude sei nach der Erbausschlagung nicht wirksam in Volkseigentum übergegangen (Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 70.96 - BVerwGE 105, 172 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 120).
b) Die Beschwerde sieht ferner eine Divergenz zum Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 27.92 - (BVerwGE 94, 16 = VIZ 1993, 448). Sie nennt jedoch keinen abstrakten Rechtssatz, von dem die Vorinstanz abgewichen sein könnte. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht der Frage der Motivation der Erbausschlagung nicht nachgegangen, betrifft die Tatsachenermittlung, die nicht Grundlage einer Divergenzrüge sein kann.
2. Die Rechtssache weist auch nicht die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
a) Zu Unrecht hält es die Beschwerde für klärungsbedürftig, ob die vermögensrechtliche Bewertung so genannter unvollkommener Kettenerbausschlagungen anders ausfällt, wenn sich zur Bezeugung des gesetzlichen Erbrechts des Staates ein Mitarbeiter staatlicher Organe einen Erbschein aufgrund falscher Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit einem Notar, der seine Amtspflichten gröblichst verletzt hat, erschlichen hat. Die Antwort ist bereits der benannten Entscheidung vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 70.96 - zu entnehmen und muss nicht erst in einem Revisionsverfahren geklärt werden. Danach scheidet die Anwendung von § 1 Abs. 2 VermG nicht deshalb aus, weil bei einer unvollständig gebliebenen Ausschlagungskette Volkseigentum nicht wirksam begründet werden konnte. Eben dies sei die typische Situation gewesen, die der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes vorgefunden habe und die er bei den angestrebten Wiedergutmachungsregelungen berücksichtigen musste. Daraus folgt hier, dass die Gründe, aus denen die Inbesitznahme für das Volkseigentum erfolgt war, aus Sicht des in erster Linie geschädigten erstausschlagenden Erben ohne Bedeutung sind.
b) Soweit die Beschwerde schließlich das Vermögensgesetz nicht für anwendbar hält, weil dadurch dem "Machtmissbrauch staatlicher Organe der DDR erst zum Durchbruch verholfen" werde, verkennt sie, dass die Wiedergutmachungsregelungen des Vermögensgesetzes vorliegend gerade deshalb zur Anwendung kommen, weil "Hausgrundstücke ... aufgrund ökonomischen Zwangs in Volkseigentum übernommen wurden" (Nr. 4 der Gemeinsamen Erklärung beider deutscher Regierungen vom 15. Juni 1990). Das Vermögensgesetz dient insoweit der Wiedergutmachung des Unrechts gegenüber der erstberufenen, testamentarisch eingesetzten Erbin. Ohne die Zwangslage, wie sie vom Verwaltungsgericht festgestellt worden ist, hätten die nachberufenen Erben nach Lage der Dinge die Erbschaft nicht annehmen können. Zudem erfasst die angefochtene Restitution nur das "Hausgrundstück" und nicht die Erbschaft im Übrigen. Insofern kommt die Erbausschlagung auch den Klägern zugute.
II. Beschwerdebegründung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 4
1. Die Rechtssache weist auch im Sinne dieses Beschwerdevorbringens keine grundsätzliche Bedeutung auf.
a) Die Tatsache, dass bei Erlass des angefochtenen Bescheides die Kläger im Grundbuch als Eigentümer eingetragen waren, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, deshalb hätte keine Restitution mehr erfolgen dürfen. Auch wenn der Vermögenswert, der schädigungsbedingt in Volkseigentum überführt worden war, inzwischen in die Verfügungsmacht Dritter gelangt ist, bleibt davon der Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG unberührt.
b) Die sodann aufgeworfene Frage, ob ein Vermächtnisnehmer Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG sein kann, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach ist Berechtigter allein der Erbe, solange ihm der Vermögensgegenstand zivilrechtlich zugeordnet ist (Urteil vom 19. März 1996 - BVerwG 7 C 30.94 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 16; Beschlüsse vom 27. Januar 1997 - BVerwG 7 B 17.97 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 27, vom 7. September 1998 - BVerwG 8 B 118.98 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 40 und vom 10. August 2004 - BVerwG 8 B 32.04 -).
2. Die Divergenzrüge, nach der eine Abweichung zum Beschluss vom 14. Januar 2004 - BVerwG 7 PKH 5.03 - (Buchholz 303 § 322 ZPO Nr. 1) vorliegen soll, ist unzulässig. Wie bereits ausgeführt, muss ein der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegender Rechtssatz benannt sein, der zu einem in der herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz im Widerspruch steht. Daran fehlt es; vermeintliche Fehler bei Anwendung des Rechts ergeben keine Divergenz.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.