Beschluss vom 25.02.2005 -
BVerwG 5 B 6.04ECLI:DE:BVerwG:2005:250205B5B6.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 25.02.2005 - 5 B 6.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:250205B5B6.04.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 6.04
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 24.11.2003 - AZ: OVG 2 A 3785/99
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 23. August 2004 wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 23. August 2004 ist zurückzuweisen. Das Vorbringen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 14. Oktober 2004 rechtfertigt keine andere als die in den Gründen jenes Beschlusses dargelegte Beurteilung. Die Kläger irren mit ihrer Ansicht, "welche Rechtslage bei § 5 BVFG zur Anwendung kommt", hänge davon ab, ob sie "ein Härtefall sind oder nicht". Selbst wenn unterstellt wird, dass die Kläger die Härtevoraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG erfüllen und dies auch schon vor dem In-Kraft-Treten der Änderung des § 5 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) - BVFG F. 2001 - der Fall war, sind die für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 BFVG maßgeblichen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne von §§ 4 ff. BVFG hier nämlich (nur) nach neuem Recht zu beurteilen. Dass die Spätaussiedlereigenschaft sich bei Entscheidungen über die nachträgliche Erteilung von Aufnahmebescheiden in Fällen besonderer Härte nach dem neuen Recht - hier also nach §§ 4 ff. BVFG F. 2001 - richtet, ist durch Urteil des Senats vom 22. April 2004 - BVerwG 5 C 27.02 - (Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11) entschieden. Ob die Kläger - wie sie geltend machen - die Härtevoraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG schon vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts erfüllt haben, ist - wie ihnen in dem von ihnen angegriffenen Beschluss des Senats bereits mitgeteilt - darum deswegen nicht entscheidungserheblich, weil der Erfolg ihres Klagebegehrens auch davon abhängt, ob die Kläger die deutsche Volkszugehörigkeit nach Maßgabe insbesondere auch des § 5 BVFG F. 2001 erfüllen; dies hat das angegriffene Berufungsurteil, das mithin entgegen der Gegenvorstellung sehr wohl "doppelt begründet" ist, aber selbständig entscheidungstragend verneint.