Beschluss vom 23.08.2004 -
BVerwG 5 B 6.04ECLI:DE:BVerwG:2004:230804B5B6.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.08.2004 - 5 B 6.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:230804B5B6.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 6.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 24.11.2003 - AZ: OVG 2 A 3785/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts kann keinen Erfolg haben. Die der Rechtssache von der Beschwerde als alleiniger Zulassungsgrund beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerde erwartet von der Durchführung eines Revisionsverfahrens "grundsätzliche Ausführungen erstens zum Begriff des Härtefalles im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG in Bezug auf schwere Erkrankungen, sowie zweitens zum Verhältnis von § 27 Abs. 2 BVFG zu Art. 2 Abs. 1 GG" und eine Klärung der Frage, "ob ein besonderer Härtefall im vertriebenenrechtlichen Sinne immer schon dann ausgeschlossen ist, wenn ausländerrechtlich eine Reisefähigkeit mit ärztlicher Begleitung bejaht wird". Die Beschwerde berücksichtigt indessen nicht, dass das angegriffene Urteil doppelt begründet ist: zum einen mit dem Fehlen einer die Anwendung des § 27 Abs. 2 BVFG rechtfertigenden Härte, zum anderen ("zudem") aber auch mit dem Fehlen der sonstigen Voraussetzungen im Sinne dieser Vorschrift; hierzu enthält das Berufungsurteil (S. 14 ff.) die Klageabweisung selbständig tragende Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 5 BVFG im vorliegenden Fall. Damit setzt sich die Beschwerde in keiner Weise auseinander. Ist aber ein Urteil auf mehrere je selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 10. Mai 1990 - BVerwG 5 B 31.90 - und vom 20. August 1993 - BVerwG 9 B 512.93 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 284 und 320>). Dass die auf § 5 BVFG gestützten Erwägungen des Berufungsgerichts sich "jedenfalls (auf) die Zeit ab 1. Januar 2000, d.h. seit In-Kraft-Treten der Neufassung des § 5 BVFG", beziehen, ändert nichts an ihrem - insgesamt - entscheidungstragenden Charakter; denn für die Beurteilung, ob die zu den "sonstigen Voraussetzungen im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG" gehörenden Merkmale deutscher Volkszugehörigkeit vorliegen oder ob ein Erwerb der Rechtsstellung als Spätaussiedler ausgeschlossen ist, kommt es vor Abschluss des Aufnahmeverfahrens, also auch eines Verfahrens auf Bescheiderteilung nach § 27 Abs. 2 BVFG, auf das neue Recht an (hier: § 5 BVFG n.F.; vgl. BVerwGE 114, 116 <118>). Dieses steht der Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG folglich auch dann entgegen, wenn die den Härtegrund im Sinne dieser Vorschrift begründenden Tatsachen zeitlich vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts gelegen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG a.F.

Beschluss vom 25.02.2005 -
BVerwG 5 B 6.04ECLI:DE:BVerwG:2005:250205B5B6.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.02.2005 - 5 B 6.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:250205B5B6.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 6.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 24.11.2003 - AZ: OVG 2 A 3785/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 23. August 2004 wird zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 23. August 2004 ist zurückzuweisen. Das Vorbringen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 14. Oktober 2004 rechtfertigt keine andere als die in den Gründen jenes Beschlusses dargelegte Beurteilung. Die Kläger irren mit ihrer Ansicht, "welche Rechtslage bei § 5 BVFG zur Anwendung kommt", hänge davon ab, ob sie "ein Härtefall sind oder nicht". Selbst wenn unterstellt wird, dass die Kläger die Härtevoraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG erfüllen und dies auch schon vor dem In-Kraft-Treten der Änderung des § 5 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) - BVFG F. 2001 - der Fall war, sind die für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 BFVG maßgeblichen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne von §§ 4 ff. BVFG hier nämlich (nur) nach neuem Recht zu beurteilen. Dass die Spätaussiedlereigenschaft sich bei Entscheidungen über die nachträgliche Erteilung von Aufnahmebescheiden in Fällen besonderer Härte nach dem neuen Recht - hier also nach §§ 4 ff. BVFG F. 2001 - richtet, ist durch Urteil des Senats vom 22. April 2004 - BVerwG 5 C 27.02 - (Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11) entschieden. Ob die Kläger - wie sie geltend machen - die Härtevoraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG schon vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts erfüllt haben, ist - wie ihnen in dem von ihnen angegriffenen Beschluss des Senats bereits mitgeteilt - darum deswegen nicht entscheidungserheblich, weil der Erfolg ihres Klagebegehrens auch davon abhängt, ob die Kläger die deutsche Volkszugehörigkeit nach Maßgabe insbesondere auch des § 5 BVFG F. 2001 erfüllen; dies hat das angegriffene Berufungsurteil, das mithin entgegen der Gegenvorstellung sehr wohl "doppelt begründet" ist, aber selbständig entscheidungstragend verneint.