Beschluss vom 25.02.2005 -
BVerwG 5 B 2.05ECLI:DE:BVerwG:2005:250205B5B2.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.02.2005 - 5 B 2.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:250205B5B2.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 2.05

  • Hessischer VGH - 22.06.2004 - AZ: VGH 12 UE 2792/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
  2. Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ist unbegründet. Sie ist allein auf die Behauptung gestützt, das angegriffene Urteil leide an einem Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der behauptete Verfahrensfehler lässt sich jedoch nicht feststellen.
Die Beschwerde macht u.a. geltend, die Beurteilung durch das Berufungsgericht, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung eine Doppelehe geführt habe und die Scheidungsunterlagen gefälscht seien, "überzeugen nicht"; die hierzu "erfolgte Beweisaufnahme (gebe) ... Anlass zur Beanstandung", weil "der erkennende Senat weitere Sachverhaltsaufklärung durch gezielte Befragung des Klägers zu dem Legitimationsverfahren und Anhörung der benannten Zeugen" unterlassen habe, "die Sachverhaltsermittlung und Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichtshofs (bleibe) unausgewogen und (sei) zu rügen", es "hätte von Amts wegen das dargelegte Legitimationsverfahren vor dem Schlichtungsausschuss in W. gewürdigt und zumindest durch Einvernahme der benannten Zeugen hinterfragt werden müssen", "die pakistanische Ehefrau des Klägers und die deutsche ehemalige Ehefrau des Klägers hätten zu diesem Vorbringen unbedingt befragt werden müssen", "stattdessen (hätten) das Verwaltungsgericht ... und der Verwaltungsgerichtshof die Beweisanträge missachtet", in Pakistan lebende Zeugen seien für die in Pakistan erfolgte Scheidung benannt worden, der vom Kläger benannte Zeuge K. hätte "im Wege des Rechtshilfeersuchens ... zu der Wirksamkeit der Scheidung ... entscheidungserhebliche Aussagen treffen können". Diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsurteil, wie von der Beschwerde behauptet, unter Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 128 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO oder einem Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme oder gegen die Gebote eines fairen Verfahrens und der Gewährung rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist.
Durch das Absehen von einer - hier: weiteren - Beweisaufnahme verstößt ein Gericht nur dann gegen seine Amtsermittlungspflicht, wenn sich ihm eine - weitere - Sachverhaltsaufklärung durch Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen oder die Beweiserhebung förmlich beantragt (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO) worden war. Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere hat der Kläger das Ermessen des Gerichts, über Mittel und Ausmaß der Sachverhaltserforschung zu bestimmen, nicht dadurch gebunden, dass er die schriftsätzlich bezeichneten Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung (hilfsweise) zur Prüfung des Gerichts gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO).
Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Aufklärungspflicht durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) verletzt, hat die Beschwerde nicht näher substantiiert. Das Berufungsgericht hatte gemäß § 108 Abs. 1 VwGO seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen. Der Verwaltungsgerichtshof durfte, nachdem er Beweis durch Sachverständigengutachten, Einholung einer amtlichen Auskunft und durch Vernehmung des Klägers als Beteiligtem erhoben hatte, die Ergebnisse der Beweisaufnahme frei würdigen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass und in welcher Hinsicht dies unter Verstoß gegen § 96 VwGO geschehen sein sollte.
Inwieweit das Berufungsurteil gegen das Gebot eines fairen Verfahrens verstoßen haben könnte, ist dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht zu entnehmen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2004 ist nach der Einvernahme des Klägers die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert und damit dem Kläger Gelegenheit gegeben worden, sich zu allen Streitpunkten zu äußern; die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das angegriffene Urteil auf einen Gesichtspunkt gestützt sei, mit dessen Entscheidungserheblichkeit der Kläger nach dem Gang der mündlichen Verhandlung und Verlauf der Beweisaufnahme nicht hätte rechnen können.
Aus diesem Grund ist auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO) nicht nachvollziehbar; insbesondere bedeutet es keinen Gehörsverstoß, wenn das Gericht einem ihm unterbreiteten Sachvortrag nicht durch Beweisaufnahme in dem von einer Partei für erforderlich gehaltenen Umfang nachgeht. Auch sonst liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs weder darin, dass das Gericht die Beteiligten nicht vor seiner Entscheidung auf das von ihm gewonnene Ergebnis einer Beweisaufnahme hinweist, noch darin, dass aus der Beweisaufnahme im Rahmen der Beweiswürdigung andere Schlüsse gezogen werden, als ein Beteiligter sie für geboten hält (Beschluss des Senats vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 267.02 - <juris>).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.