Beschluss vom 25.02.2004 -
BVerwG 8 B 152.03ECLI:DE:BVerwG:2004:250204B8B152.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.02.2004 - 8 B 152.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:250204B8B152.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 152.03

  • VG Frankfurt/Oder - 02.07.2003 - AZ: VG 6 K 407/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und
G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 2. Juli 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegt. Sofern dies nicht der Fall wäre, hätte die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob es sich bei der in der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Voraussetzung für den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG, dass bereits nach den einschlägigen Vorschriften der DDR eine Entschädigung generell ausgeschlossen war, nicht nur um eine notwendige, sondern auch um eine hinreichende Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "entschädigungslos" handelt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13, 14 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 2.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.