Beschluss vom 25.02.2004 -
BVerwG 6 B 10.04ECLI:DE:BVerwG:2004:250204B6B10.04.0

Beschluss

BVerwG 6 B 10.04

  • OVG des Saarlandes - 21.11.2003 - AZ: OVG 3 R 7/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. November 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Die Klägerin möchte geklärt wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Landesgesetzgeber private Unternehmen vom Spielbankenbetrieb ausschließen könne. Sie meint, diese Frage sei durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht abschließend geklärt. Der durch das Saarländische Spielbankgesetz vom 9. Juli 2003 erfolgte Eingriff in die Freiheit der Berufswahl sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gerechtfertigt. Einem privaten Spielbankenbetreiber dürfe die Chance einer erstmaligen Bewerbung um Zulassung zu diesem Beruf nicht genommen werden.
Mit diesem Vorbringen kann die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dargelegt werden.
Das Oberverwaltungsgericht hat die auf Erteilung einer Spielbankkonzession (für das sog. Kleine Spiel in Automatenspielsälen) gerichtete Klage abgewiesen, weil mehrere Vorschriften des mit dem Grundgesetz in Einklang stehenden Saarländischen Spielbankgesetzes vom 9. Juli 2003 (ABl S. 2136) dem Begehren der Klägerin entgegenstünden. Es hat ausgeführt, dass das Spielbankgesetz bestimme, dass im Saarland bis zu zwei öffentliche Spielbanken sowie für das Kleine Spiel dieser Spielbanken Zweigspielbetriebe zugelassen werden dürften. Da es im Saarland bereits zwei zugelassene Spielbanken gebe, sei das gesetzliche Kontingent erschöpft. Schon von daher komme eine Konzessionierung der Klägerin nicht in Betracht. Außerdem dürften nur Gesellschaften in der Rechtsform des privaten Rechts Träger eines Spielbankunternehmens sein, deren Anteile zu mehr als der Hälfte unmittelbar oder mittelbar dem Saarland gehörten. Das sei bei der Klägerin nicht der Fall.
Auf die Problematik der Erschöpfung des gesetzlichen Kontingents geht die Beschwerde nicht ein. Schon deshalb kann sie nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen. Wird eine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes Grundes ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 und vom 14. Mai 2002 - BVerwG 6 B 22.02 -). Die Klägerin legt nicht dar, dass eine Kontingentierung der hier vorliegenden Art verfassungsrechtliche Zweifelsfragen aufwirft. Das wäre geboten gewesen, zumal das Bundesverfassungsgericht in dem von der Klägerin angeführten Beschluss vom 19. Juli 2000 - BVerfG 1 BvR 539/96 - (BVerfGE 102, 197 <215>) darauf hingewiesen hat, dass die Zahl der Spielbanken herkömmlich und verfassungsrechtlich unbedenklich in erheblichem Umfang beschränkt sei.
Aber auch hinsichtlich der auf den Ausschluss von Gesellschaften in rein privater Trägerschaft bezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts wird ein Revisionszulassungsgrund nicht in der gebotenen Weise dargelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49; Beschluss vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - DVBl 1988, 1176 <1178>; Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 -). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren wären in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - NVwZ 1997, 61). Einer Darlegung dieser Voraussetzungen wird nicht schon dadurch genügt, dass die maßgebliche Norm als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wird. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Normen verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Normen alsdann Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht auf Grund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten lassen. Daran fehlt es.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die wesentlichen Fragen zur Zulassung zum Betrieb einer Spielbank nämlich geklärt (Urteil vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 19.91 - BVerwGE 96, 302 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 231 = GewArch 1995, 24). Danach kann, wenn eine Spielbankerlaubnis nach Ermessen erteilt werden kann, eine ausschließliche oder vorzugsweise Konzessionierung staatlicher Spielbankbetriebe durchaus in Betracht kommen (a.a.O. S. 313 bzw. S. 31 bzw. S. 27). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.