Beschluss vom 25.02.2003 -
BVerwG 8 B 23.03ECLI:DE:BVerwG:2003:250203B8B23.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.02.2003 - 8 B 23.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:250203B8B23.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 23.03

  • VG Potsdam - 23.09.2002 - AZ: VG 9 K 5460/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K r a u ß und G o l z e
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
  3. 23. September 2002 wird verworfen.
  4. Der Kläger trägt die Kosten des Bschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 76 727,53 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigtem eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Der nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 GKG.