Verfahrensinformation

Der Kläger trägt vor, er werde vom Bundesnachrichtendienst (BND) überwacht. Mit der Klage will er erreichen, dass ihm der BND mitteilt, welche Informationen zu seiner Person in den Beständen des BND gespeichert sind.  


Urteil vom 25.01.2017 -
BVerwG 6 A 5.16ECLI:DE:BVerwG:2017:250117U6A5.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 25.01.2017 - 6 A 5.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:250117U6A5.16.0]

Urteil

BVerwG 6 A 5.16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2017
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller, Rothfuß, Hahn und Dr. Tegethoff
für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I

1 Der Kläger wirft dem Bundesnachrichtendienst (BND) vor, ihn zu überwachen und zu verhindern, dass er wieder eine Berufstätigkeit aufnehmen kann. Er geht davon aus, dass der BND das Haus seiner Eltern, seine Fahrzeuge und den Telefonverkehr überwacht. Der Kläger will unter anderem erreichen, dass der BND alle Gegenstände aus dem Haus der Eltern entfernt, die er dort aufgestellt oder installiert haben soll. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Auskunft über das Vorgehen des BND gegen seine Person.

2 Zu diesem Zweck stellte der Kläger mit Schreiben vom 20. April 2016 beim Bundeskanzleramt einen Antrag auf Auskunft gemäß § 7 des BND-Gesetzes "an mich als Betroffener von Überwachung und Ausspähung im Keller und Obergeschoß des Hauses Waldwinkel 10, ... H.". Er sah sich zu diesem Antrag veranlasst "aufgrund Nichtauskunft des Bundesnachrichtendienstes über zu meiner Person nach § 4 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes".

3 Mit Schreiben vom 17. August 2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Berlin Klage gegen das Bundeskanzleramt mit dem Ziel der Beantwortung seiner Anfrage eingereicht. Er hat angegeben, die Beantwortung werde im hiermit beantragten Eilverfahren eingeklagt. Das Verwaltungsgericht hat dem Schreiben entnommen, der Kläger wolle die Auskunft sowohl im Wege der Klage als auch durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 hat der BND dem Kläger mitgeteilt, es habe keine Überwachung seiner Person stattgefunden. Dementsprechend seien in diesem Zusammenhang keine Daten zu seiner Person gespeichert.

4 Durch Beschluss vom 21. November 2016 hat das Verwaltungsgericht die Rechtsstreite an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Dieses hat dem Kläger mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 mitgeteilt, er könne die verwiesenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht selbst betreiben, sondern müsse sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2017 hat der Kläger beantragt, ihm für die beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen der von ihm benannten Rechtsanwälte beizuordnen. Den Antrag für das vorliegende Klageverfahren hat der Senat nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung durch dort verkündeten Beschluss abgelehnt. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Auskunft, mangels Überwachung des Klägers könnten keine daraus herrührenden Daten über ihn vorhanden sein, unrichtig sein könnte.

II

5 Die den Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes betreffende Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständig ist, ist als unzulässig abzuweisen, weil der Kläger nicht anwaltlich vertreten ist. Er selbst kann in dem Klageverfahren keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen.

6 Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer zuzulassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Bestimmungen gelten nach ihrem eindeutigen Wortlaut für alle Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichermaßen und damit auch für erstinstanzliche Klageverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Dementsprechend finden sie auch Anwendung auf Verfahren, die ein Verwaltungsgericht bindend an das Bundesverwaltungsgericht verweist. Der umfassende Vertretungszwang hat seinen Grund darin, dass in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur Streitstoff eingeführt werden soll, der sachkundig gesichtet und geprüft worden ist (BVerwG, Urteile vom 11. November 1999 - 2 A 8.98 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 96 und vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 4 Rn. 16).

7 Der Kläger kann nicht verlangen, dass ihm für seine Auskunftsklage Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet wird. Der Senat hat den darauf gerichteten Antrag nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2017 abgelehnt, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Der BND hat das Auskunftsersuchen des Klägers dahingehend beantwortet, es seien keine Daten über den Kläger gespeichert; der Kläger werde nicht überwacht. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, der darauf hindeutet, dass diese Auskunft unrichtig sein könnte. Seine Behauptung, er werde überwacht, ist ohne jede Substanz geblieben. So hat der Kläger auch auf gezielte Nachfragen in der mündlichen Verhandlung seine Angaben, der BND habe in dem Haus in H. Gegenstände aufgestellt oder installiert, um ihn zu überwachen, nicht ansatzweise konkretisiert. Der Kläger hat nicht mitgeteilt, welche für eine Überwachung geeigneten Gegenstände er an welchen Stellen des Hauses bemerkt haben will. Stattdessen hat er angegeben, für die Beantwortung derartiger Fragen benötige er mehr Zeit sowie anwaltliche Hilfe. Dabei ist er auch geblieben, nachdem ihm vorgehalten worden ist, es handele sich um tatsächliche Beobachtungen, die weder von der Bearbeitungszeit für gerichtliche Verfahren noch von anwaltlichem Beistand abhängen.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es erscheint dem Senat angezeigt, nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.