Beschluss vom 25.01.2012 -
BVerwG 8 B 2.12ECLI:DE:BVerwG:2012:250112B8B2.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.01.2012 - 8 B 2.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:250112B8B2.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 2.12

  • VG Halle - 27.10.2011 - AZ: VG 4 A 177/11 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Sprungrevision gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Oktober 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle mit Beschluss dieses Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2011 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 181,50 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist und die Nichtzulassung der Sprungrevision nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt (§ 134 Abs. 2 Satz 3). Darauf wurde die Klägerin mit Verfügung vom 5. Januar 2012 hingewiesen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.