Beschluss vom 25.01.2010 -
BVerwG 3 B 88.09ECLI:DE:BVerwG:2010:250110B3B88.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.01.2010 - 3 B 88.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:250110B3B88.09.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 88.09

  • Bayer. VG Würzburg - 26.08.2009 - AZ: VG W 6 K 09.451

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 295,57 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. August 2009 mit Schriftsatz vom 19. Januar 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.