Verfahrensinformation

Die Klägerin hatte ihr in Thüringen gelegenes Hausgrundstück zum Teil an die Beigeladene vermietet gehabt, während sie nicht mitvermietete Räume gelegentlich selbst nutzte. Nachdem sie in einem im Rahmen dieser Nutzung ausgelösten und von ihr geführten Zivilrechtsstreit gegen die Beigeladene vor Gerichten der DDR unterlegen war, verkaufte sie das Grundstück an Eigentum des Volkes. Das Verwaltungsgericht hat die damaligen Vorgänge als unlautere Machenschaft bewertet und das beklagte Land zur Rückgabe des Grundstücks an die Klägerin verpflichtet. Die Beigeladene, der jetzt das Grundstück gehört, rügt mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision eine unrichtige Anwendung des Einigungsvertrages, soweit dieser die Fortgeltung ergangener Entscheidungen der Gerichte der DDR regelt.


Urteil vom 25.01.2006 -
BVerwG 8 C 10.05ECLI:DE:BVerwG:2006:250106U8C10.05.0

Urteil

BVerwG 8 C 10.05

  • VG Gera - 18.10.2004 - AZ: VG 5 K 851/02 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 18. Oktober 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Klage wird abgewiesen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

I


"Betrifft: Eigentumsveränderung H.straße 2
Mit der Eigentumsveränderung von Herrn Dr. D. an die Tochter, Frau R. M., wohnhaft in L., wird der Familie M. gestattet, zwei Zimmer (Bodenzimmer) als Wohnraum zu benutzen.
Damit sind keine Einschränkungen der Wohnung für die Arztpraxis vorgenommen.
Der Antrag wurde in der Ratssitzung am 26. April 1984 bestätigt."
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 18. Oktober 2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.
die Revision zurückzuweisen.

II