Beschluss vom 24.11.2010 -
BVerwG 3 B 32.10ECLI:DE:BVerwG:2010:241110B3B32.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.11.2010 - 3 B 32.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:241110B3B32.10.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 32.10

  • VG Berlin - 18.02.2010 - AZ: VG 9 K 294.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 362,20 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich. Der Lastenausgleich war im Jahre 1975 Frau L. für einen durch Nutzungsüberlassung an Dritte eingetretenen Wegnahmeschaden an einem Grundstück bewilligt worden. Nach der Beendigung der staatlichen Verwaltung über das Grundstück zum 31. Dezember 1992 (vgl. § 11a Abs.1 Satz 1 des Vermögensgesetzes - VermG) nahm die Lastenausgleichsbehörde die Klägerin als hälftige Miterbin ihres Ehemannes in Anspruch, der wiederum alleiniger Erbe seiner Eltern sein soll, die ihrerseits Frau L. beerbt haben. Die Klägerin hält ihrer Inanspruchnahme entgegen, dass das Grundstück seit dem Jahre 2001 von einem gesetzlichen Vertreter nach § 11b VermG verwaltet werde und sie keinen Zugriff auf den Vermögenswert habe, weil sie eine lückenlose Erbfolge nach der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin und damit ihr Eigentum nicht nachweisen könne.

2 Das Verwaltungsgericht hat ihrer Klage stattgegeben, weil die staatliche Verwaltung fortwirke, solange ein gesetzlicher Vertreter nach § 11b Abs. 1 Satz 1 VermG bestellt sei, so dass kein Schadensausgleich eingetreten sei.

3 Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

4 Der Beklagte hält für klärungsbedürftig, ob von einem Schadensausgleich ausgegangen werden könne, wenn Jahre nach dem Ende der staatlichen Verwaltung zum 31. Dezember 1992 ein gesetzlicher Vertreter für den Grundstückseigentümer nach § 11b Abs. 1 VermG bestellt worden sei. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision; denn soweit sie in einem Revisionsverfahren beantwortet werden müsste, liegt ihre Verneinung auf der Hand.

5 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts entspricht das Miteigentum der Klägerin an dem betroffenen Grundstück zwar einer „übereinstimmenden Einschätzung der Beteiligten“; die Klägerin kann jedoch bisher ihre lückenlose Erbfolge nach der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin und damit ihre Eigentümerstellung nicht nachweisen. Sie ist bereits aus diesem Grund gehindert, die Abberufung des gesetzlichen Vertreters der Eigentümer nach § 11b Abs. 3 VermG zu verlangen, um damit unmittelbaren Zugriff auf den Vermögenswert zu bekommen. Ausgehend davon würde sich die vom Beklagten aufgeworfene Frage nur dahin stellen, ob bei Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a Abs. 1 VermG und späterer Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach § 11b Abs. 1 VermG ein Schadensausgleich angenommen werden kann, solange die gesetzliche Vertretung deswegen andauert, weil der vermeintliche Eigentümer seine Berechtigung nicht nachweisen kann. Dass unter solchen Voraussetzungen eine Inanspruchnahme des vermeintlichen Eigentümers für die Rückzahlung des gewährten Lastenausgleichs ausscheidet, ergibt sich schon daraus, dass ungeachtet der fehlenden Zugriffsmöglichkeit auf das Grundstück nicht einmal feststeht, ob es ihm überhaupt als Eigentum zugeordnet ist.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.