Beschluss vom 24.11.2009 -
BVerwG 6 B 80.09ECLI:DE:BVerwG:2009:241109B6B80.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.11.2009 - 6 B 80.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:241109B6B80.09.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 80.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.11.2009 - AZ: OVG 19 E 1485/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. November 2009 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.