Beschluss vom 24.11.2008 -
BVerwG 10 C 28.08ECLI:DE:BVerwG:2008:241108B10C28.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.11.2008 - 10 C 28.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:241108B10C28.08.0]

Beschluss

BVerwG 10 C 28.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 27.03.2007 - AZ: OVG 8 A 4728/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2007 und des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Oktober 2005 sind wirkungslos.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Nachdem der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs.  2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil sie den Kläger ohne Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt hat.

3 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegen-standswert ergibt sich aus § 30 RVG.