Beschluss vom 24.11.2003 -
BVerwG 1 B 8.03ECLI:DE:BVerwG:2003:241103B1B8.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.11.2003 - 1 B 8.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:241103B1B8.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 8.03

  • Bayerischer VGH München - 24.09.2002 - AZ: VGH 21 B 96.32897

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 2002 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und die gerügten Verfahrensmängel der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie wirft sinngemäß die Frage als grundsätzlich bedeutsam auf,
ob Angehörige der Roma in Serbien und Montenegro mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit rassistisch motivierte Übergriffe bzw. asylrechtsrelevante Repressalien befürchten müssen (Beschwerdebegründung I.).
Sie hält ferner angesichts der koronaren Gefäßerkrankung des Klägers zu 1 die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
ob Roma bzw. deren Angehörige bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchten müssten, keine medizinisch notwendige Behandlung erhalten zu können (Beschwerdebegründung II.).
Beide Fragen sind keine Rechtsfragen, sondern betreffen die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland der Kläger. Die Klärung derartiger Fragen ist aber den Tatsachengerichten vorbehalten und rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen (Beschwerdebegründung III.) der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) und der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde macht geltend, dem Gericht hätten diverse ärztliche Befundberichte der Kläger, insbesondere des Klägers zu 1, vorgelegen. Der Kläger zu 1 habe die ihm verordneten Medikamente sogar in die mündliche Verhandlung mitgenommen und dem Gericht gezeigt. Unter diesen Umständen hätte das Gericht Veranlassung gehabt, von der in den Auskunftsquellen beschriebenen Problematik bei der Beschaffung über die Grundversorgung hinausgehender Medikamente auszugehen und zugunsten der Kläger zu bewerten, dass diese ihre Medikamente, auf deren Einnahme sie dringend angewiesen seien, in ihrer Heimat nicht, nicht schnell genug oder nur unter völliger finanzieller Überforderung erhalten könnten. Zumindest hätte das Gericht dieser Frage im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht näher nachgehen müssen.
Aus diesem Vorbringen ergeben sich die behaupteten Verfahrensmängel nicht. Was die Gehörsrüge angeht, so legt die Beschwerde nicht - wie erforderlich - dar, aus welchen Umständen herzuleiten sein soll, dass das Berufungsgericht ein bestimmtes wesentliches Vorbringen der Kläger nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Die Beschwerde gibt schon nicht an, auf welche der in Betracht kommenden Erkrankungen des Klägers zu 1, auf welches konkrete zu deren Behandlung notwendige Medikament und auf welche der "diversen" im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sie sich beziehen will. Sie zeigt namentlich nicht auf, inwiefern das Berufungsgericht, obwohl es sich mit dem Vortrag der Kläger zu ihren Erkrankungen und mit der medizinischen Versorgung im Herkunftsland der Kläger im Einzelnen befasst hat (UA S. 13 ff.), gegen seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung des Vorbringens der Kläger verstoßen haben soll. Wenn die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte den Klägern aufgrund der von ihm selbst gesehenen Einschränkungen und Engpässe bei der medizinischen Versorgung in ihrem Herkunftsland Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen müssen, führt dies nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern stellt einen Angriff gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar, die in der Regel - und so auch hier - nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen ist und einen Verfahrensmangel nicht begründen kann.
Bei der Rüge eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht bedarf es der Darlegung, hinsichtlich welcher entscheidungserheblichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen, die zu einem für die Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätten, voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde in mehrfacher Hinsicht nicht. Sie gibt schon nicht an, welche Medikamente der Kläger zu 1 für welche Erkrankung nach seinem Vortrag im Einzelnen benötigt, und kann folglich auch nicht aufzeigen, dass und inwiefern diese Medikamente nicht zu der medizinischen Grundversorgung gehören, die nach der Auffassung des Berufungsgerichts in Serbien und Montenegro gesichert ist (UA S. 14 ff.). Nur in diesem Fall und bei entsprechendem substantiierten Vortrag im Berufungsverfahren hätte sich nämlich möglicherweise aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag der anwaltlich vertretenen Kläger von Amts wegen aufdrängen müssen. Schließlich fehlt es darüber hinaus auch an der erforderlichen Darlegung, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären und zu welchem Ergebnis sie voraussichtlich geführt hätten.
Soweit die Beschwerde ferner noch rügt, das Berufungsgericht habe Aussagen zur Situation im Heimatland der Kläger, beispielsweise auf S. 11 oben des Urteils zur Frage, ob Misshandlungen von Roma durch Dritte dem jugoslawischen Staat zugerechnet werden können, ohne Angabe von Erkenntnisquellen wiedergegeben, gibt sie schon nicht an, gegen welche Verfahrensvorschrift das Gericht damit verstoßen haben soll. Abgesehen davon kann diese Rüge schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie sich nur auf eine von mehreren tragenden Begründungen des Berufungsgerichts bezieht und die Beschwerde gegen die weitere Begründung nicht mit Erfolg Revisionszulassungsgründe geltend gemacht hat. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, dass den Klägern kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG wegen etwaiger Übergriffe auf Roma durch Dritte zusteht, nämlich nicht nur darauf gestützt, dass der jugoslawische Staat gegen solche Übergriffe jedenfalls nunmehr strafrechtlichen Schutz biete, sondern auch damit begründet, dass die Anzahl derartiger Vorfälle viel zu gering sei, um eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr für die Klägerin zu 2 anzunehmen. Dagegen hat die Beschwerde keine durchgreifenden Zulassungsrügen erhoben. Im Übrigen setzt sich die Beschwerde auch nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht an anderer Stelle des Urteils bereits die aus seiner Sicht wesentliche Erkenntnisquelle zur Lage der Roma in der Bundesrepublik Jugoslawien/Serbien und Montenegro, nämlich den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. Februar 2002 (UA S. 8 f.), angeführt hat.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.