Beschluss vom 24.11.2003 -
BVerwG 1 B 265.03ECLI:DE:BVerwG:2003:241103B1B265.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.11.2003 - 1 B 265.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:241103B1B265.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 265.03

  • Bayerischer VGH München - 21.08.2003 - AZ: VGH 25 B 03.30588

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde behauptet, in der angegriffenen Entscheidung finde sich "kein Wort" zu dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 30. Juli 2003, in dem er sich u.a. auf den "Jahresbericht von amnesty international 2003 - in der Quellenliste des Senates nicht enthalten -" bezogen habe. Vielmehr werde im Wesentlichen auf eine ständige Rechtsprechung verwiesen, ohne dass dargetan wäre, inwieweit diese mit Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse und deren Entwicklung kontinuierlich einer Überprüfung unterzogen werde. Dadurch sei der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Mit diesem Vortrag wird die behauptete Gehörsrüge schon deshalb nicht schlüssig dargetan, weil das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Beschwerde sich mit dem Vortrag im Schriftsatz vom 30. Juli 2003 ausdrücklich unter Nennung der darin zitierten Quellen auseinander gesetzt hat (BA S. 4 Abs. 2 Satz 3 und 4). Unter diesen Umständen ist auch nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht den als übergangen gerügten Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.