Beschluss vom 24.10.2011 -
BVerwG 9 KSt 5.11ECLI:DE:BVerwG:2011:241011B9KSt5.11.0

Leitsatz:

Die Erstattung von Reisekosten eines Sachbeistandes zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung setzt voraus, dass sich der Sachbeistand in der mündlichen Verhandlung dem Gericht gegenüber zu erkennen gibt und neben dem Prozessbevollmächtigten als Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung zur weiteren Sachaufklärung für das Gericht tatsächlich zur Verfügung steht. Hieran fehlt es, wenn die betroffene Person (hier: die am Verfahren nicht beteiligte Ehefrau des anwaltlich vertretenen Klägers) sich bei der Aufnahme der zur mündlichen Verhandlung Erschienenen nicht meldet und die Sitzung lediglich als Teil der Öffentlichkeit im Zuschauerraum mitverfolgt.

  • Rechtsquellen
    VwGO §§ 105, 151, § 162 Abs. 1, § 165
    ZPO § 160 Abs. 1 Nr. 4

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.10.2011 - 9 KSt 5.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:241011B9KSt5.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 KSt 5.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte, Domgörgen und
Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. September 2011 - BVerwG 9 A 14.09 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

1 Die Erinnerung des Klägers ist gemäß §§ 151,165 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht die Erstattungsfähigkeit der Kosten abgelehnt, die durch die Anreise der an dem Verfahren nicht beteiligten Ehefrau des Klägers zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10. November 2010 entstanden sind.

2 Zwar erscheint es im Falle der Verhinderung eines Prozessbeteiligten nicht von vornherein ausgeschlossen, die Teilnahme eines mit dem Sachverhalt vertrauten Sachbeistandes an der mündlichen Verhandlung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und die hierdurch entstandenen Aufwendungen als erstattungsfähige Parteikosten anzusehen (vgl. § 162 Abs. 1 VwGO). Dies setzt aber voraus, dass sich der Sachbeistand in der mündlichen Verhandlung dem Gericht gegenüber zu erkennen gibt und neben dem Prozessbevollmächtigten als Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung zur weiteren Sachaufklärung für das Gericht tatsächlich zur Verfügung steht. Hieran fehlte es vorliegend nach dem eigenen Vortrag des Klägers. Danach hat seine Ehefrau lediglich als Teil der Öffentlichkeit im Zuschauerraum die mündliche Verhandlung verfolgt. Demgemäß ist sie nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden. Der Senat war nicht verpflichtet, zu Beginn der mündlichen Verhandlung nachzufragen, ob neben dem Prozessbevollmächtigten ein Sachbeistand des Klägers anwesend war. Es wäre vielmehr Aufgabe der Ehefrau des Klägers und von dessen Prozessbevollmächtigten gewesen, das Gericht hierauf hinzuweisen. Zur Feststellung unter anderem auch der anwesenden Beistände dient die Aufnahme der zur mündlichen Verhandlung Erschienenen durch den Vorsitzenden zu Beginn der mündlichen Verhandlung (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Ein nachvollziehbarer Grund dafür, warum sich die Ehefrau des Klägers nicht zu erkennen gab und warum der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen entsprechenden Hinweis unterließ, ist vom Kläger nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Dass seine Ehefrau nicht „in vorderer Reihe“ sitzen wollte, genügt insoweit nicht zur Erklärung des Verschweigens ihrer Anwesenheit.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist.