Beschluss vom 24.10.2002 -
BVerwG 1 B 400.02ECLI:DE:BVerwG:2002:241002B1B400.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.10.2002 - 1 B 400.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:241002B1B400.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 400.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 02.08.2002 - AZ: OVG 4 A 553/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. August 2002 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig und muss demgemäß verworfen werden. Sie legt einen Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht dar. Sie wendet sich vielmehr nach Art einer Berufungsbegründung allgemein dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf das Heimatland Kongo anders gewürdigt habe als das erstinstanzliche Gericht. Sie hält "allein schon wegen der Vielzahl der anhängigen Rechtsstreitigkeiten" eine grundsätzliche Entscheidung der Revisionsinstanz für indiziert. Damit verkennt sie den Zweck der Nichtzulassungsbeschwerde. Diese dient nicht der sachlichen Nachprüfung der angegriffen Entscheidung. Vielmehr kann die Beschwerdeführerin die Zulassung nur über eine substantiierte Darlegung der gesetzlich vorgegebenen Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO erreichen. Dem genügt die Beschwerde nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.