Verfahrensinformation

Die Kläger begehren die Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahn-Bundesamtes für den Ausbau der Bahnstrecke Berlin-Dresden im Abschnitt Wünsdorf-Baruth. Als Eigentümer von Grundstücken an der Strecke streben sie einen besseren Schutz gegen Lärm und Erschütterungen durch den Bahnbetrieb an. Die Strecke soll zunächst für eine Geschwindigkeit von 160 km/h, in einer weiteren Ausbaustufe für eine Streckengeschwindigkeit von 200 km/h ausgebaut werden. Die Beteiligten streiten vor allem darum, welche Vorbelastung die Kläger sich anrechnen lassen müssen.


Beschluss vom 24.09.2009 -
BVerwG 9 A 23.07ECLI:DE:BVerwG:2009:240909B9A23.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.09.2009 - 9 A 23.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:240909B9A23.07.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 23.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 24. August 2009 zurückgenommen. Die Einwilligung der Beklagten gilt gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO als erteilt. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weile diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.