Beschluss vom 24.09.2008 -
BVerwG 3 B 7.08ECLI:DE:BVerwG:2008:240908B3B7.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.09.2008 - 3 B 7.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:240908B3B7.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 7.08

  • VG Meiningen - 20.09.2007 - AZ: VG 8 K 304/07 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. September 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger beansprucht verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) wegen der Aberkennung seiner Approbation als Arzt mit Wirkung vom 15. Februar 1988. Sein am 26. Juli 1994 gestellter Rehabilitierungsantrag wurde bezüglich der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung durch Bescheid vom 29. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2003 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil im Zusammenhang mit der Entziehung der Approbation eine politische Verfolgung oder ein Willkürakt im Einzelfall nicht habe festgestellt werden können.

2 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Weder liegt ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 3 VwGO vor, auf dem das Urteil beruht (1.), noch weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (2.).

3 1. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Der Kläger rügt als Verfahrensmangel wohl sinngemäß die Verletzung der Aufklärungs- und Amtsermittlungspflicht sowie einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz. Nach § 13 Abs. 2 VwRehaG seien die Angaben des Klägers zu den Hintergründen der Approbationsentziehung der Entscheidung zugrunde zu legen gewesen. Von dem wiederholt vorgetragenen Angebot einer Versicherung an Eides Statt, das die Behörde gemäß § 13 Abs. 2 VwRehaG und § 27 VwVfG verlangen könne, sei kein Gebrauch gemacht worden. Als Folge davon könnten Grundsätze des Prozessrechts, hier eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung, nicht mehr ihren Zweck erfüllen.

4 Ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird damit nicht dargelegt.

5 Soweit der Kläger mit seinem Vortrag auf eine Aufklärungsrüge abhebt, bleibt diese schon deshalb erfolglos, weil von einer anwaltlich vertretenen Partei erwartet werden kann, dass sie eine von ihr für notwendig erachtete Sachaufklärung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Versäumt sie dies, kann sie eine mangelnde Sachaufklärung nicht mehr erfolgreich rügen (vgl. z.B. Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146). Eine weitere Sachaufklärung hätte sich dem Verwaltungsgericht auch nicht unabhängig von einem förmlichen Beweisantrag des Klägers aufdrängen müssen. So benennt der Kläger insbesondere keine bestimmten, vom Gericht festgestellten Tatsachen, die Ansatzpunkte für weitere Nachforschungen hätten sein müssen. Auch einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) legt der Kläger nicht dar. In der Sache wendet er sich nicht gegen eine verfahrensfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts. Vielmehr meint er, das Gericht habe den festgestellten Sachverhalt falsch gewürdigt. Damit ist kein Verfahrensfehler dargetan, auch keine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung.

6 2. Der Kläger misst der Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung bei, weil zu klären sei, ob die Entziehung der Approbation im Hinblick auf § 12 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 rechtmäßig erfolgt sei. Falls das - wie der Kläger meint - nicht der Fall gewesen sei, stelle sich die weitere Rechtsfrage, ob diese Verwaltungsmaßnahme im Sinne von § 8 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 2 BerRehaG mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sei und noch schwer und unzumutbar fortwirke.

7 Dieser Vortrag rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sind damit weder in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt noch sonst ersichtlich. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage betrifft ausschließlich den konkreten Sachverhalt und begründet keinen über die Streitsache hinausweisenden Klärungsbedarf. Im Kern beschränkt sie sich darauf, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts anzugreifen und grundsätzliche Bedeutung zu behaupten. Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung oder die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz kann jedoch die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt werden.

8 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.