Beschluss vom 24.09.2003 -
BVerwG 7 B 83.03ECLI:DE:BVerwG:2003:240903B7B83.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.09.2003 - 7 B 83.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:240903B7B83.03.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 83.03
- VG Berlin - 13.08.2003 - AZ: VG 31 A 413.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l , K l e y
und H e r b e r t
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. August 2003 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Verwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht angefochten werden können, vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG. Ein Ausnahmefall nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG ist nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.