Beschluss vom 24.09.2002 -
BVerwG 5 C 30.02ECLI:DE:BVerwG:2002:240902B5C30.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.09.2002 - 5 C 30.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:240902B5C30.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 30.02

  • VG Oldenburg - 01.07.2002 - AZ: VG 13 A 2972/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 1. Juli 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die eingelegte "Sprungrevision" ist unzulässig.
Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht den Beteiligten gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn sie vom Verwaltungsgericht zugelassen wird und wenn der Rechtsmittelgegner ihrer Einlegung schriftlich zustimmt.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die erforderliche Zulassung wurde vom Verwaltungsgericht nicht ausgesprochen. Die Zustimmung des Beklagten liegt nicht vor.
Die Sprungrevision ist daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.