Beschluss vom 24.08.2010 -
BVerwG 6 PB 14.10ECLI:DE:BVerwG:2010:240810B6PB14.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.08.2010 - 6 PB 14.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:240810B6PB14.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 14.10

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 23.03.2010 - AZ: OVG 8 L 80/09

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Vormeier
beschlossen:

  1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. März 2009 wird in der Weise berichtigt, dass das Beschlussdatum lautet: „23. März 2010“.
  2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1 Die Berichtigung des Beschlussdatums beruht auf § 319 Abs. 1 ZPO; die Korrektur kann der Senat selbst vornehmen (vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 6 PB 17.06 - Buchholz 251.91 § 39 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 5 und vom 7. April 2010 - BVerwG 6 P 6.09 - juris Rn. 39).

2 Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet ist (§ 87 Abs. 2 MVPersVG i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 3, § 92a ArbGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts zu begründen (§ 72a Abs. 3 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG). Im vorliegenden Fall ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Beteiligten zu 1 am 15. Juni 2010 zugestellt worden. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte daher bis Montag, den 16. August 2010, beim Bundesverwaltungsgericht eingehen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen.