Verfahrensinformation

Der klagenden Stadt war gegen ihren Willen auf Antrag der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland ein Grundstück zugeordnet worden, das mit einem schadhaften Wohngebäude bebaut und hoch mit Hypotheken belastet war. Mit ihrer Klage hat sie die Aufhebung dieser Zuordnung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat dieser Klage stattgegeben und zur Begründung darauf abgestellt, dass der Zuordnungsbescheid bereits deshalb nicht habe ergehen dürfen, weil sie weder einen Zuordnungsantrag gestellt habe noch ein öffentliches Interesse an einer Zuordnung von Amts wegen bestanden habe. Außerdem habe das Grundstück nicht zum zuordnungsfähigen Vermögen gehört. Gegen diese Entscheidung hat die Beigeladene Revision eingelegt. Im Revisionsverfahren geht es insbesondere darum, ob auch dann ein öffentliches Interesse an einer Zuordnungsentscheidung angenommen werden kann, wenn aufgrund einer nachlassgerichtlichen Feststellung bereits die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war. Außerdem sind die Voraussetzungen für eine Zuordnung von wohnungswirtschaftlich genutztem volkseigenen Vermögen an die Kommunen nach § 1a Abs. 4 Satz 1 VZOG zu klären.


Beschluss vom 02.12.2004 -
BVerwG 3 B 91.04ECLI:DE:BVerwG:2004:021204B3B91.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.12.2004 - 3 B 91.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:021204B3B91.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 91.04

  • VG Magdeburg - 15.06.2004 - AZ: VG 5 A 503/03 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 15. Juni 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Sache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das angestrebte Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, unter anderem die Voraussetzungen für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne von § 1 Abs. 6 VZOG an einer Zuordnung von Amts wegen weiter zu klären.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 51.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 24.08.2005 -
BVerwG 3 C 51.04ECLI:DE:BVerwG:2005:240805B3C51.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.08.2005 - 3 C 51.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:240805B3C51.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 51.04

  • VG Magdeburg - 15.06.2004 - AZ: VG 5 A 503/03 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beigeladene hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 15. Juni 2004 mit Schriftsatz vom 19. August 2005 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.