Beschluss vom 24.07.2014 -
BVerwG 5 B 17.14ECLI:DE:BVerwG:2014:240714B5B17.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.07.2014 - 5 B 17.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:240714B5B17.14.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 17.14

  • VG Potsdam - 24.02.2012 - AZ: VG 7 K 2650/09
  • OVG Berlin-Brandenburg - 29.01.2014 - AZ: OVG 6 B 7.13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (1.) und der Divergenz (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2014 - BVerwG 5 B 57.13 - ZOV 2014, 52 Rn. 3 m.w.N.). Daran gemessen verhelfen die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung der Beschwerde nicht zum Erfolg.

4 a) Die Klägerin hält im Hinblick auf die Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes - AFBG - in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob es mit § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) AFBG, der die festgesetzte Unterrichtsdichte nur ‚in der Regel‘ verlange, vereinbar ist, wenn in Fällen einer einphasigen Teilzeitmaßnahme, in denen bei der Bestimmung der Unterrichtsdichte gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) AFBG nach der Durchschnittsbetrachtung die Unterrichtsdichte nur geringfügig überschritten wird und daher die zeitabschnittsweise Betrachtung im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2011 - 5 C 5.10 - (BVerwGE 139, 194 ff.) in Betracht kommt, eine weitere Modifizierung der Berechnungsmethode für die Berechnung der Unterrichtsdichte geboten ist beziehungsweise diese in einer Gesamtbetrachtung aufzulösen ist, wenn Anhaltspunkte dafür geltend gemacht sind, dass auch während der einzelnen Achtmonatsabschnitte die vorgesehene Unterrichtsstundenzahl zeitlich ungleich verteilt ist, aber ein Unterschreiten der Unterrichtsdichte in einzelnen Achtmonatsabschnitten durch ein deutliches Überschreiten in sonstigen Achtmonatsabschnitten mit der Verrechnung von Unterrichtsstunden im Ergebnis so auszugleichen ist, dass die notwendige Unterrichtsdichte in keinem der zu bildenden Achtmonatsabschnitte oder jedenfalls nicht in mehr als 20 v.H. der von der Maßnahme umfassten Achtmonatszeiträume unterschritten würde“.

5 Damit wird der Sache nach die Frage aufgeworfen, ob für die Ermittlung der erforderlichen Fortbildungsdichte einer - wie hier - einstufigen Fortbildungsmaßnahme eine mathematische Durchschnittsbetrachtung erforderlich, aber auch ausreichend ist. Denn die von der Klägerin befürwortete Verrechnung führt im Ergebnis auf einen Durchschnittswert, sodass die notwendige Unterrichtsdichte lediglich rein rechnerisch in nicht mehr als 20 v.H. der von der Maßnahme umfassten Achtmonatszeiträume unterschritten würde. Diese Rechtsfrage rechtfertigt mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision.

6 Einer Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt anzusehen ist eine Frage auch dann, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (vgl. Beschlüsse vom 18. Mai 2004 - BVerwG 3 B 117.03 - juris Rn. 2 und vom 28. September 1995 - BVerwG 10 B 6.94 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben.

7 Das Bundesverwaltungsgericht hat für Fortbildungsmaßnahmen in Teilzeitform, die in mehrere selbstständige Abschnitte gegliedert sind, bereits entschieden, dass bei der Ermittlung der erforderlichen Fortbildungsdichte im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG in der bis zum 30. September 2009 geltenden Gesetzesfassung nicht auf eine mathematische Durchschnittsbetrachtung abzustellen, sondern eine zeitabschnittsweise Betrachtung erforderlich ist, wenn die Gesamtdauer der Fortbildungsmaßnahmen acht Monate übersteigt. Dementsprechend ist für jeden einzelnen Zeitraum von acht Monaten, der in dem durch die Gesamtdauer der Maßnahme gezogenen Rahmen gebildet werden kann, zu ermitteln, ob die festgesetzte Fortbildungsdichte - in tatsächlicher Hinsicht - eingehalten ist. Der erste zu berücksichtigende Achtmonatszeitraum beginnt in dem Monat, in dem der Unterricht tatsächlich aufgenommen wird, der nächste Achtmonatsabschnitt beginnt dann in dem folgenden Monat und der letzte Achtmonatsabschnitt endet in dem Monat, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird. Das Regelerfordernis soll die Stetigkeit und Kontinuität der Durchführung der Fortbildungsmaßnahmen sicherstellen. Es lässt Raum für Ausnahmen, d.h. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG verlangt nicht, dass die festgesetzte Fortbildungsdichte - tatsächlich - in allen Achtmonatsabschnitten erreicht wird. Das Regelerfordernis ist jedenfalls dann nicht mehr erfüllt, wenn die Fortbildungsdichte in mehr als 20 v.H. aller für die Maßnahme zu bildenden Achtmonatsabschnitte unterschritten wird (Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 5.10 - BVerwGE 139, 194 = Buchholz 436.37 § 2 AFBG Nr. 4, jeweils Rn. 37 ff.).

8 Es liegt auf der Hand, dass diese Rechtsprechung auf - wie hier - einstufige Fortbildungsmaßnahmen in Teilzeitform, die länger als acht Monate dauern, zu übertragen ist. Beachtliche Gründe, derartige Fortbildungsmaßnahmen hinsichtlich der Berechnung der Unterrichtsdichte anders als mehrstufige Fortbildungsmaßnahmen zu behandeln und für sie eine mathematische Durchschnittsbetrachtung als ausreichend zu erachten, sind weder von der Klägerin dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Die zeitabschnittsweise Betrachtung findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Gesetzgeber die erforderliche Unterrichtsstundenzahl auf einen Zeitabschnitt von acht Monaten bezogen hat (Urteil vom 3. März 2011 a.a.O. jeweils Rn. 38). Die Art der Fortbildungsmaßnahme - einstufige oder mehrstufige Fortbildungsmaßnahme in Teilzeitform - ist insoweit ohne Bedeutung. Einen erneuten oder darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

9 b) Die von der Klägerin im Zusammenhang mit § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Frage,
„ob bei der nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) AFBG a.F. zu bestimmenden erforderlichen Mindestunterrichtsdichte von in der Regel 150 Unterrichtsstunden innerhalb von 8 Monaten unterrichtsfreie Ferienzeiten in vollem Umfang mit berücksichtigt oder diese bei der Berechnung mit bis zu 77 Ferienwerktagen im Maßnahmejahr außer Betracht bleiben können und es sich insofern bei der in § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG a.F. (§ 2 Abs. 5 AFBG n.F.) vorgenommenen Inbezugnahme des § 11 Abs. 4 AFBG lediglich um einen Verweis auf eine in § 11 Abs. 4 AFBG festgelegte maximale Anzahl an Ferienwerktagen, die bei der Bestimmung der Fortbildungsdichte außer Betracht bleiben können, handelt“,

10 führt, soweit sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllt, ebenfalls nicht zur Revisionszulassung. Sie ist, soweit sie einer allgemeinen Klärung zugänglich ist, entgegen der Auffassung der Klägerin bereits durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 5.10 - (a.a.O.) hinreichend beantwortet.

11 Danach gilt § 11 Abs. 4 AFBG nur bei Maßnahmen in Vollzeitform. Für Maßnahmen - wie hier - in Teilzeitform hat der Gesetzgeber kein Bedürfnis gesehen, unterrichtsfreie Zeiten ausdrücklich von der Berücksichtigung auszunehmen. Eine § 11 Abs. 4 AFBG vergleichbare Regelung für einstufige oder mehrstufige Fortbildungsmaßnahmen in Teilzeitform ist entbehrlich, weil die auf Achtmonatszeiträume bezogene Mindestfortbildungsdichte Raum für Ferienzeiten, Phasen geringerer Fortbildungsdichte (z.B. rund um gesetzliche Feiertage) und sonstige Zeiten, in denen kein Unterricht stattfindet, lässt (Urteil vom 3. März 2011 a.a.O. jeweils Rn. 28). Die Beschwerdebegründung gibt zu einer erneuten Behandlung dieser Frage in einem Revisionsverfahren keinen Anlass.

12 c) Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO die die Frage geklärt wissen möchte,
„ob Rechtsstreitigkeiten über Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG - nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei sind“,

13 genügt ihr Vorbringen bereits nicht den an die Darlegung einer Grundsatzrüge zu stellenden Anforderungen.

14 Für den Fall, dass das Oberverwaltungsgericht - wie in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 21. Mai 2014 zum Ausdruck gebracht - die Gerichtskostenfreiheit nicht zum Gegenstand des angefochtenen Urteils gemacht hat, fehlt es an der Darlegung, dass die bezeichnete Frage für das Oberverwaltungsgericht entscheidungserheblich war.

15 Die Klägerin trägt insoweit selbst vor, dass sich das Oberverwaltungsgericht zur Frage der Gerichtskostenfreiheit in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich geäußert hat. Jedenfalls hat es dem Urteil nicht den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass Streitigkeiten über Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei sind. Eine Rechtsfrage, über die das Oberverwaltungsgericht nicht entschieden hat, kann aber nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen. Dass das Oberverwaltungsgericht nach dem Vorbringen der Klägerin in der Kostenrechnung vom 25. März 2014 Gerichtskosten in Ansatz gebracht hat, genügt nicht, um die Entscheidungserheblichkeit der Frage für das angefochtene Urteil darzutun.

16 Für den Fall, dass - wovon die Klägerin wohl ausgeht - aus dem Fehlen eines Ausspruchs über die Gerichtskostenfreiheit und der Nichterwähnung des § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO zu schließen sein sollte, dass das Oberverwaltungsgericht das Verfahren als gerichtskostenpflichtig einstuft, läge darin nur eine unzutreffende Rechtsanwendung im Einzelfall, welche die Grundsatzbedeutung nicht begründen könnte. Denn das Bundesverwaltungsgericht ist wiederholt davon ausgegangen, dass Streitigkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz entsprechend § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei sind (vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. Juli 2013 - BVerwG 5 B 4.13 - juris Rn. 7; vom 9. Juli 2012 - BVerwG 5 B 39.12 - juris Rn. 6; vom 29. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 42.10 - juris Rn. 8; vom 28. Mai 2009 - BVerwG 5 B 90.08 - juris Rn. 11 und vom 5. November 2008 - BVerwG 5 B 89.08 - juris Rn. 11). Insoweit ist die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt. Weitere Klärungsbedürftigkeit legt die Klägerin nicht dar.

17 2. Die Revision ist nicht wegen einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

18 Eine Divergenz ist gegeben, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, z.B. Beschluss vom 5. März 2010 - BVerwG 5 B 7.10 - Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 94 Rn. 3 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

19 Das Oberverwaltungsgericht hat - wie dargelegt - in dem angefochtenen Urteil keinen Rechtssatz aufgestellt, der dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht, dass Streitigkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz entsprechend § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei sind.

20 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

21 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.