Beschluss vom 24.07.2007 -
BVerwG 6 B 34.07ECLI:DE:BVerwG:2007:240707B6B34.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.07.2007 - 6 B 34.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:240707B6B34.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 34.07

  • Thüringer OVG - 01.02.2007 - AZ: OVG 2 KO 638/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 27. April 2007 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.