Beschluss vom 24.07.2003 -
BVerwG 9 A 52.03ECLI:DE:BVerwG:2003:240703B9A52.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.07.2003 - 9 A 52.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:240703B9A52.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 52.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. E i c h b e r g e r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45 000 € festgesetzt.

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 22. Juli 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.