Beschluss vom 24.06.2005 -
BVerwG 7 B 4.05ECLI:DE:BVerwG:2005:240605B7B4.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.06.2005 - 7 B 4.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:240605B7B4.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 4.05

  • VG Dresden - 18.08.2004 - AZ: VG 12 K 2594/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. August 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

I


Die Klägerin begehrt unter anderem die vermögensrechtliche Rückübertragung des Grundstücks ... in D.
Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der Beigeladenen zu 1. Sie begehrt die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Unternehmens, dessen Träger die ... Transport- und Lagerhaus AG vormals G. Th. war. Diese Gesellschaft war früher Eigentümerin des hier streitigen Grundstücks ... Die Gesellschaft wurde auf Beschluss ihres Aufsichtsrats vom September 1979 aufgelöst; zum Liquidator wurde im November 1979 der VEB Rechnungsführung und Wirtschaftsberatung in D. bestellt. Der Liquidator veräußerte das Grundstück ..., ein Trümmergrundstück, im Jahre 1986 an den VEB Denkmalpflege.
Soweit die Klage auf die Rückübertragung des Grundstücks ... gerichtet war, hat das Verwaltungsgericht sie mit der Begründung abgewiesen: Die Klage sei bereits unzulässig, weil die Klägerin selbst keinen Antrag auf Rückgabe dieses Grundstücks gestellt habe. Die Klage sei insoweit im Übrigen unbegründet, weil das Grundstück nicht Gegenstand einer Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG gewesen sei. Hierfür hat das Verwaltungsgericht auf die Gründe eines Urteils vom selben Tag Bezug genommen, mit dem es eine Klage der Beigeladenen zu 1 auf Rückübertragung desselben Grundstücks abgewiesen hat (VG 12 K 2593/01).
Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II


Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler einer mangelnden Aufklärung des Sachverhalts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 86 Abs. 3 VwGO). Dabei kann der Senat offen lassen, ob das Verwaltungsgericht entsprechend den Vorstellungen der Klägerin den Sachverhalt hätte weiter aufklären müssen, soweit es angenommen hat, die Klägerin habe keinen Antrag auf Rückübertragung des hier streitigen Grundstücks gestellt. Denn das angefochtene Urteil könnte auf einem insoweit unterlaufenen Verfahrensfehler nicht beruhen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich die Entscheidung ebenfalls tragend darauf gestützt, dass die Klage in der Sache unbegründet sei, weil das Grundstück nicht Gegenstand einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG gewesen sei.
2. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen hat, kommt der Rechtssache nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Veräußerung des Grundstücks ... durch den Liquidator habe keine unlautere Machenschaft dargestellt. Sie arbeitet aber keine Rechtsfrage heraus, deren Beantwortung über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung wäre. Sie setzt sich vielmehr nur nach Art einer Berufungsbegründung mit der Würdigung des Sachverhalts und dessen rechtlicher Bewertung durch das Verwaltungsgericht auseinander.
Eine über den Einzelfall hinaus greifende Frage wird dabei auch nicht aufgezeigt, soweit die Klägerin sinngemäß geklärt wissen will, ob ein gewisser Zeitablauf zwischen der Bestellung des Liquidators und dem Verkauf des Grundstücks durch diesen dazu führen kann, dass die Kausalität einer möglicherweise rechtswidrigen Bestellung des Liquidators für den Vermögensverlust zu verneinen ist. Die Klägerin knüpft damit an die Aussage des Verwaltungsgerichts an, angesichts der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens, die zur Einstellung des aktiven Geschäfts und der Bestellung des Liquidators geführt hätten, einerseits und des großen zeitlichen Abstands zu dem Verkauf des Grundstücks zu einem für ein Trümmergrundstück zeitüblichen Preis andererseits sei nicht ersichtlich, dass die möglicherweise zivilrechtlich oder handelsrechtlich verfahrensfehlerhafte Bestellung des Liquidators eine auf die Entziehung letztlich des einzelnen Grundstücks gerichtete vermögensrechtlich relevante Rechtsverletzung begründet habe. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang neben den anderen vom Verwaltungsgericht gewürdigten Umständen der Zeit zukommt, die zwischen der Bestellung des Liquidators und dem Verkauf des Grundstücks durch ihn verstrichen ist, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls und entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Antwort.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 4 GKG.