Beschluss vom 24.06.2004 -
BVerwG 4 BN 23.04ECLI:DE:BVerwG:2004:240604B4BN23.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.06.2004 - 4 BN 23.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:240604B4BN23.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 23.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.02.2004 - AZ: OVG 7a D 67/03.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w , den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Wegen der Frage, ob die Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als gesetzliche Frist im Sinne vom § 60 VwGO oder als eine der Wiedereinsetzung nicht zugängliche Ausschlussfrist anzusehen ist, kann die Revision nicht zugelassen werden, weil sie für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht erheblich ist. Das Normenkontrollgericht hat den Normenkontrollantrag auch bei unterstellter Wiedereinsetzungsmöglichkeit als unzulässig angesehen, weil die Voraussetzungen des § 60 VwGO für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben seien (UA S. 9). Ist die angegriffene Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4).
Soweit das Normenkontrollgericht die Wiedereinsetzungsmöglichkeit unterstellt hat, ist ein Revisionsgrund ebenfalls nicht gegeben. Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Die fehlerhafte Verneinung des Vorliegens einer Sachurteilsvoraussetzung kann zwar einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen, auf dem das angefochtene Urteil beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1997 - BVerwG 8 B240.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 18). Das Normenkontrollgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass die Frist, innerhalb der ein Wiedereinsetzungsgesuch gemäß § 60 Abs. 2 VwGO gegen die Versäumung der Antragsfrist zulässig war, durch die formlose Bekanntgabe des Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses vom 28. November 2003 am 2. Dezember 2003 in Lauf gesetzt wurde (vgl. § 57 VwGO). Die förmliche Zustellung des Beschlusses war nicht vorgeschrieben. Gemäß § 56 Abs. 1 VwGO sind Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, zuzustellen. Eine Rechtsmittelfrist wird durch die uneingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antragsteller nicht in Lauf gesetzt. Die Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO knüpft allein an den tatsächlichen Wegfall des Hindernisses, nicht an die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntgabe einer Entscheidung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1997 - BVerwG 3 C 43.96 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 211; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. November 1990 - XII ZB 141/90 - FamRZ 1991, 425; Beschluss vom 11. November 1998 - XII ZB 119/98 - FamRZ 1999, 579). § 116 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der die Zustellung von Urteilen regelt, ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerde jedenfalls auf Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse, die nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, nicht anwendbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3 sowie auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.