Beschluss vom 24.05.2013 -
BVerwG 5 B 39.13ECLI:DE:BVerwG:2013:240513B5B39.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.05.2013 - 5 B 39.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:240513B5B39.13.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 39.13

  • VG Halle - 20.02.2013 - AZ: VG 7 A 30/12 HAL
  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 26.03.2013 - AZ: OVG 4 L 106/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2013 - BVerwG 5 B 32.13 - wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Da der Kläger (auch) eine Verletzung des Art. 103 GG beanstandet, ist sein Begehren als Anhörungsrüge im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2013 anzusehen. Diese Rüge in unzulässig.

2 Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren u.a. dann fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darlegen (§ 152a Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Dem genügt die Rüge nicht. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern es aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts unberücksichtigt lässt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält (vgl. Beschluss vom 5. September 2012 - BVerwG 5 B 22.12 (5 B 57.11 ) - juris Rn. 3 m.w.N). So liegt es hier. Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Mai 2013 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. März 2013 als unzulässig verworfen, weil diese Entscheidung unanfechtbar ist.

3 Das Begehren wäre auch dann unzulässig, wenn es als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2013 angesehen werden sollte. Mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht zuzulassen ist (vgl. Beschluss vom 5. Juli 2012 - BVerwG 5 B 24.12 , 5 PKH 5.12 - juris Rn. 2 m.w.N.).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.