Beschluss vom 24.05.2011 -
BVerwG 2 B 83.11ECLI:DE:BVerwG:2011:240511B2B83.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.05.2011 - 2 B 83.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:240511B2B83.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 83.11

  • Niedersächsisches OVG - 03.05.2011 - AZ: OVG 19 OD 7/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2011 wird verworfen.
  2. Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Verwerfung der Berufung nicht. Hierüber wurde die Klägerin durch Schreiben vom 5. April 2011 - BVerwG 2 ER12 4.11 - belehrt.

2 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.