Beschluss vom 25.10.2006 -
BVerwG 1 B 57.06ECLI:DE:BVerwG:2006:251006B1B57.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.10.2006 - 1 B 57.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:251006B1B57.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 57.06

  • VGH Baden-Württemberg - 18.01.2006 - AZ: VGH 13 S 2220/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet.
  2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. Januar 2006 wird aufgehoben.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO.

2 Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.

3 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 5 AufenthG und des Art. 8 EMRK weiter zu klären.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 32.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 24.05.2007 -
BVerwG 1 C 32.06ECLI:DE:BVerwG:2007:240507B1C32.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 1 C 32.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:240507B1C32.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 32.06

  • VGH Baden-Württemberg - 18.01.2006 - AZ: VGH 13 S 2220/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Januar 2006 mit Schriftsatz vom 14. Mai 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und dem Streitwertkatalog 2004 Nr. 8.1.