Beschluss vom 24.05.2005 -
BVerwG 7 PKH 2.05ECLI:DE:BVerwG:2005:240505B7PKH2.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.05.2005 - 7 PKH 2.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:240505B7PKH2.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 2.05

  • VG Chemnitz - 11.04.2005 - AZ: VG 5 K 1175/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , H e r b e r t und
N e u m a n n
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. April 2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers bleibt erfolglos, weil seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Es ist nichts dafür erkennbar, dass einer der Gründe vorliegt, die nach § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen können.