Beschluss vom 24.04.2012 -
BVerwG 8 B 31.12ECLI:DE:BVerwG:2012:240412B8B31.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.04.2012 - 8 B 31.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:240412B8B31.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 31.12

  • VG Gera - 06.01.2012 - AZ: VG 6 K 512/10 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 6. Januar 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt und innerhalb der am 12. März 2012 abgelaufenen Frist begründet worden ist. Auf den Vertretungszwang und die Beschwerdebegründungsfrist ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung und im Schreiben vom 26. März 2012 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.